Frankfurt Journalisten, die über börsennotierte Unternehmen berichten, begeben sich rechtlich manchmal auf dünnes Eis. Denn bei ihren Recherchen kommen sie teilweise an neue Informationen, deren Veröffentlichung die Aktienkurse beeinflusst. Wer solche Insiderinformationen nutzt und Wertpapierorders tätigt, um von der Kursentwicklung zu profitieren, macht sich wegen „Insiderhandels“ strafbar. Das ist in Europa einheitlich geregelt.
Verboten ist es auch, einem anderen eine Insiderinformation unbefugt weiterzugeben, ihn auf der Grundlage einer Insiderinformation zum Handel eines Wertpapiers zu verleiten oder ihm eine entsprechende Empfehlung zu geben. In der Praxis macht insbesondere das Verbot der Informationsweitergabe weitere Recherchen, um die Informationen zu verifizieren, sehr heikel. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Dienstag, dass es für Journalisten im Rahmen ihrer Recherchen jedoch bestimmte Ausnahmen gibt (Az.: C-302/20).
Das oberste europäische Gericht befasste sich mit einem Verfahren um Insiderhandel aus Frankreich. Ein Journalist hatte selbst zwar keine illegalen Geschäfte betrieben, wurde jedoch für die Weitergabe bestimmter Informationen mit einer Geldbuße wegen Insiderhandels belangt. Dagegen wehrte sich der Journalist und berief sich auf seine Pressefreiheit. Das Berufungsgericht in Paris wandte sich nun an den EuGH.
Der Journalist hatte auf der Web site der britischen Zeitung „Every day Mail“ zwei Artikel veröffentlicht, in denen er Marktgerüchte über die Abgabe öffentlicher Kaufangebote für die Aktien von Hermès (seitens LVMH) und von Maurel & Promenade aufgriff. In seinen Texten nannte er Preise, die deutlich über den Kursen dieser Aktien an den Börsen der Euronext lagen. Die Veröffentlichung ließ die Kurse dieser Aktien erheblich steigen.
High-Jobs des Tages
Jetzt die besten Jobs finden und
per E-Mail benachrichtigt werden.
Kurz vor der Publikation der Artikel deckten sich einige in Großbritannien ansässige Finanzanalysten mit den betreffenden Papieren ein und verkauften diese gleich nach Veröffentlichung wieder mit Gewinn. Die französische Finanzmarktaufsichtsbehörde verhängte gegen den Journalisten eine Geldbuße in Höhe von 40.000 Euro, weil er die bevorstehende Veröffentlichung der Artikel an diese Personen weitergegeben und ihnen damit „Insiderinformationen“ offengelegt habe.
EuGH: Pressefreiheit kann Informationsweitergabe rechtfertigen
Der Deutsche Presserat weist in seiner Publikation „Journalistische Verhaltensgrundsätze und Empfehlungen des Deutschen Presserats zur Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung“ auf die geltende Rechtslage zur Übermittlung von Insiderinformationen ohne Presseveröffentlichung: „Journalistinnen und Journalisten dürfen Insiderinformationen grundsätzlich nicht einem anderen mitteilen oder zugänglich machen.“ Das betrifft das Recherchestadium.
Der Presserat führt weiter aus: „Gemeint ist damit jedoch nicht die journalistische Veröffentlichung der Insiderinformation, die gerade zu den Aufgaben des Journalisten gehört und zulässig ist.“
Dennoch vertrat der Presserat stets auch die Auffassung, dass die Pressefreiheit gemäß Artwork. 5 Grundgesetz gelten müsse, wonach gilt „Verbote, Insiderinformationen zu verwenden, dürfen grundsätzlich nicht die journalistische Freiheit einschränken.“
Nun räumte auch der EuGH ein, dass eine Offenlegung der Informationen während der Recherche rechtmäßig sein kann. Eine Data über die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels, in dem ein Marktgerücht aufgegriffen wird, kann laut EuGH durchaus eine „präzise“ Data darstellen und daher unter den Begriff „Insiderinformation“ fallen. Dazu müsse sie unter anderem den Preis, der für diese Wertpapiere gezahlt werden soll, den Namen des Autors und das Presseorgan, das den Artikel veröffentlicht, umfassen.
Gleichzeitig betonte der Gerichtshof, dass die Weitergabe von Insiderinformationen für journalistische Zwecke nach dem Unionsrecht im Rahmen der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt sein kann.
„Die journalistischen Zwecke können Untersuchungstätigkeiten umfassen, die ein Journalist im Vorfeld der Veröffentlichung vornimmt, um den Wahrheitsgehalt der Gerüchte zu überprüfen“, heißt es in einer Mitteilung des EuGH.
Die Richter räumten jedoch ein, dass die Offenlegung einer Insiderinformation durch einen Journalisten nur rechtmäßig ist, wenn sie für die Ausübung seines Berufs erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dies muss das Berufungsgericht in Paris nun prüfen.
Der Deutsche Presserat äußerte sich bis Redaktionsschluss nicht zu den Folgen des Urteils.
Hohe Strafen für Insiderhandel
Wer wiederum brisante Informationen von Journalisten im Zuge derer Recherchen erhält, sollte sich des Risikos bewusst sein, diese zu nutzen. Insiderhandel ist kein Kavaliersdelikt. Die Finanzaufsichtsbehörden haben eigene Abteilungen zur Handelsüberwachung. Banken müssen verdächtige Transaktionen melden. Wer Insiderinformationen an der Börse für eigene Zwecke nutzt, muss mit hohen Strafen rechnen.
Zuletzt sorgten gleich zwei Fälle für Schlagzeilen. Das Landgericht Frankfurt verurteilte einen Fondsmanager der Fondsgesellschaft Union Funding und einen Banker der US-Investmentbank Lazar zu hohen Geldstrafen und über drei Jahren Gefängnis.
Mehr: Bisher höchste Strafe wegen Insiderhandels: Gericht verurteilt Angeklagten zu drei Jahren und acht Monaten Haft