Eine Witwenrente oder Witwerrente erhalten Sie, wenn das Sterbevierteljahr abgelaufen ist. Wir erklären, in welchen Fällen 60 Prozent ausgezahlt werden.
Juristisch haben die Renten für Hinterbliebene eine „Unterhaltsersatzfunktion“. Damit soll der Unterhalt ausgeglichen werden, den Verstorbene zu Lebzeiten erbracht haben.
Ehepartnern steht eine kleine oder große Witwenrente zu. Grundsätzlich beträgt der Rentenanspruch maximal 55 Prozent der Rente, die der Verstorbene bezogen hat. Doch es gibt Fälle, in denen noch 60 Prozent gezahlt werden. t-online informiert Sie darüber, wie hoch der Anspruch in Ihrem Fall ist.
Wann können Sie Witwenrente beanspruchen?
Prinzipiell erhalten Sie eine Hinterbliebenenrente, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner bis zu dessen Tod verheiratet waren und die Ehe vor mindestens einem Jahr geschlossen wurde. Sollte Ihr Ehepartner bei einem Unfall gestorben sein, haben Sie auch bei kürzerer Dauer der Ehe einen Anspruch auf Witwenrente.
Daneben müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren wurde von Ihrem verstorbenen Ehepartner erfüllt. Beim plötzlichen Tod wie durch einen Arbeitsunfall entfällt diese Anforderung. Gleiches gilt für den Fall, dass bereits eine Rente bezogen wurde.
- Sie haben seit dem Tod Ihres Partners nicht wieder geheiratet.
- Sie haben mit Ihrem Ehepartner kein Rentensplitting vereinbart.
Große und kleine Witwenrente
Als Hinterbliebener steht Ihnen eine kleine oder große Witwenrente zu.
Eine kleine Witwenrente erhalten Sie, wenn bei Ihnen folgende Faktoren vorliegen:
- Sie sind jünger als 47 Jahre.
- Sie sind nicht erwerbsgemindert.
- Sie erziehen kein Kind.
Für die große Witwenrente müssen Sie eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben das 47. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind erwerbsgemindert.
- Sie erziehen ein minderjähriges Kind.
- Sie erziehen ein behindertes Kind. Das Alter des Kindes ist in dem Fall unerheblich.
Altes und neues Recht: Wer bekommt noch 60 Prozent Witwenrente?
Das Rentensystem ist sehr komplex. Um zu prüfen, ob eine Rente für Hinterbliebene in Höhe von 60 Prozent für Sie möglich ist, prüfen Sie zunächst, ob Sie die Bedingungen für die große Witwenrente erfüllen. Anschließend beachten Sie die Eckdaten, ob Ihre Ansprüche noch nach altem Recht berechnet werden.
Neues Recht
Heute erhalten Sie nach dem neuen Recht als Witwe oder Witwer 55 Prozent der Rente Ihres gestorbenen Ehepartners als Hinterbliebenenrente, sofern die Bedingungen für die große Witwenrente erfüllt sind. Ferner ist zu beachten, dass die Rentenversicherung im Vergleich zu früher (altes Recht) bei der Berechnung der Witwenrente mehr Einkommensarten anrechnet.
Die neue Rechtslage ist für Sie maßgeblich, wenn Sie nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben. Ebenso gilt für Sie neues Recht, wenn das Geburtsdatum von Ihnen und Ihrem verstorbenen Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 liegt, auch wenn Sie vor dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben.
Altes Recht
Nach alter Rechtslage bekommen Sie im Rahmen einer großen Witwenrente eine Witwenrente oder Witwerrente in Höhe von 60 Prozent der Rente Ihres verstorbenen Ehepartners.
Sofern Ihr Ehepartner bereits vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist, greift für Sie noch die alte Rechtslage. Gleiches gilt, wenn das Datum Ihrer Eheschließung vor dem 1. Januar 2002, sowie zumindest bei einem von Ihnen das Geburtsdatum vor dem 2. Januar 1962 liegt.