Jede Woche beantwortet t-online Fragen zu Rententhemen. Heute: Muss ich Steuern auf meine Pension nachzahlen, wenn ich wenig Ausgaben absetzen kann?
Je höher die Altersbezüge, desto komfortabler gestaltet sich der Ruhestand. Doch überschreiten Ihre Einkünfte eine bestimmte Grenze, werden auch im Alter Steuern fällig. Das weiß auch eine t-online-Leserin, die fürchtet, dass das Finanzamt eine Nachzahlung von ihr fordern könnte.
Sie schreibt: „Ich beziehe Pension und eine kleine Angestelltenrente. Allein mit den Bezügen aus der Pension überschreite ich schon den Grundfreibetrag. Da ich in der Steuererklärung nur zwei Versicherungen und Krankheitskosten angeben kann, fürchte ich, dass ich Steuern nachzahlen muss. Liege ich da richtig?“
Versorgungsfreibetrag senkt die Steuerlast
Pauschal lässt sich das nicht beantworten, da es immer auf die genauen Beträge ankommt – sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben. Grundsätzlich gilt aber: Dass die gesamten Bezüge aus der Pension den Grundfreibetrag überschreiten, heißt noch nicht, dass Sie Steuern zahlen müssen. Denn wie bei der gesetzlichen Rente gibt es auch bei Pensionen einen weiteren Freibetrag, der nicht versteuert werden muss: den Versorgungsfreibetrag.
Dieser wird wie der Rentenfreibetrag bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen. Dann werden Pensionen für Neupensionäre zu 100 Prozent steuerpflichtig. Wer hingegen im Jahr 2024 als Beamter, Richter oder Soldat in den Ruhestand wechselt, muss nur 87,2 Prozent seiner Pension versteuern, höchstens jedoch 960 Euro.
Ampel plant Änderungen bei Pensionssteuer
„Für den einzelnen Pensionär bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich“, heißt es auf der Webseite der Finanzämter Baden-Württemberg. Der einmal errechnete steuerfreie Geldbetrag gilt also ein Leben lang.
Zusätzlich gibt es für Pensionäre einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, der ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen wird. 2024 sind das 288 Euro, die noch zum Versorgungsfreibetrag addiert werden.
Gut zu wissen: Mit dem Wachstumschancengesetz sollen die Regeln zur Besteuerung von Pensionen und Renten geändert werden. Es ist geplant, den steuerpflichtigen Teil der Bezüge langsamer steigen zu lassen. Statt 2040 sollen sie dann erst 2060 komplett steuerpflichtig werden. Das Gesetz steckt derzeit aber noch im Vermittlungsausschuss. Es ist also noch unklar, was genau beschlossen wird und ob die Regeln auch rückwirkend für 2024 gelten werden.
In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff „Rentenfrage“ an [email protected].
Wann keine Steuern anfallen
Für unsere Leserin steht aber bereits fest: Je früher sie erstmals Rente und Pension bezogen hat, desto höher ist der Teil ihrer Bezüge, den sie nicht versteuern muss. Bei gleich zwei Arten von Altersbezügen ist es jedoch plausibel anzunehmen, dass sie mit der Summe aus steuerpflichtigem Pensions- und steuerpflichtigem Rentenanteil über dem Grundfreibetrag liegt.
Der Betrag an Einkünften, der den Grundfreibetrag überschreitet, ist steuerpflichtig. Allerdings kann die Leserin noch Ausgaben geltend machen. Dadurch sinkt die Steuerlast – je nach Höhe der abzugsfähigen Kosten sogar auf null Euro.
In ihrem konkreten Fall dürfte aber vermutlich trotzdem eine Nachzahlung nötig werden. Denn außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten erkennt das Finanzamt erst an, wenn ein zumutbarer Eigenanteil überschritten ist. Dieser richtet sich nach Einkommen und Lebenssituation des Steuerzahlers. Mehr dazu lesen Sie hier.