Schnee räumen ist Aufgabe des Hauseigentümers, Mieters und teilweise Vermieters. Wer seine Pflicht zum Schneeräumen nicht erfüllt, muss beim Unfall zahlen.
Das Wichtigste im Überblick
Der Zugang zum Haus muss vom Schnee befreit werden. Anwohner müssen auch öffentliche Gehwege schnee- und eisfrei halten. Sonst drohen bei einem Unfall Schadenersatzforderungen. Doch wann muss geräumt sein? Muss man nachts aufstehen, nur um den Schnee wegzuschaufeln? Welche Ausnahmen von der Räum- und Streupflicht gibt es und welches Streugut ist beim Winterdienst erlaubt?
Grundsätzlich sind Grundstückseigentümer und Vermieter für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zwingt den Eigentümer, sein Grundstück und die angrenzenden öffentlichen Gehwege schnee- und eisfrei zu halten, damit Passanten nicht ausrutschen und sich verletzen.
Schnee räumen ist nichts für Langschläfer
Die detaillierten Vorgaben, wann, wo und wie zu räumen ist, finden Sie in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden. Sie sind allerdings nicht einheitlich. In den meisten Kommunen beginnt die Streupflicht morgens um sechs und sieben Uhr und endet abends um 21 Uhr. An Sonn- und Feiertagen beginnt sie ein bis zwei Stunden später.
Frühere Räumpflicht
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 5 U 1479/14) sagt, dass Eigentümer ihr Grundstück vor sechs Uhr räumen müssen, wenn Passanten dieses schon früher betreten. Bei Glatteisbildung besteht grundsätzlich sofortige Streupflicht. Für Räumen und Streuen gilt aber auch: Lokale Ausnahmen sind möglich.
Während des gesamten Zeitraums müssen der ans Grundstück grenzende Gehweg und der Zugang zum Hauseingang in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Metern geräumt sein. Für die Wege zu Mülltonnen oder Parkplätzen genügt schon ein schmaler eisfreier Pfad von rund einem halben Meter Breite. Bei anhaltendem Schneefall muss im Laufe des Tages auch mehrfach gefegt und gestreut werden.
Streupflicht: kein Salz verwenden
Als Streumittel empfiehlt der Mieterschutzbund in Hamburg Split oder Asche. Das Ausbringen von Streusalz sei vielerorts nur den Stadtreinigungen erlaubt – auch wenn es in Baumärkten Privatpersonen zum Verkauf angeboten werde. Wer dennoch Streusalz verwende, müsse mit einer Geldbuße rechnen. Auch Vermieter könnten für ihre Mieter, die der Streupflicht mit Salz nachgehen, haftbar gemacht werden, warnt der Mieterschutzbund.
Ungeeignet als Streumittel sind auch Hobelspäne. Das erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Rutscht ein Passant aus, muss der Hauseigentümer den Schaden bezahlen. Ein Sachverständiger hatte für den Prozess festgestellt, dass Hobelspäne sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und rutschig werden.
Im verhandelten Fall wurde der verunglückten Passantin allerdings eine Mitschuld von 50 Prozent auferlegt. Sie sei auf einer erkennbar nicht ausreichend gestreuten Fläche gestürzt. Damit habe sie selbst die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen.
Haftung im Schadensfall
Ein einfaches Warnschild mit dem Schriftzug „Privatweg – Betreten auf eigene Gefahr“ entbindet nicht von der Pflicht zum Winterdienst. Es verlangt von Passanten lediglich eine besondere Vorsicht, was im Schadensfall vor Gericht wichtig sein kann, wenn es um das Mitverschulden des Geschädigten geht.
Kommt es wegen verletzter Räum- und Streupflicht zu einem Unfall, hat der Geschädigte nämlich Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. „War der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, hilft ihm eine private Haftpflichtversicherung. Ist der Vermieter seiner Verpflichtung, Eis und Schnee zu räumen, nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein“, so der Deutsche Mieterbund (DMB).