Frankfurt Neun Euro für eine Coronaimpfung, für Blutdruck und Gewicht im Normalbereich plus Mitgliedschaft im Fitnessstudio gibt es 30 Euro. Das sind Beispiele aus dem Bonusprogramm der Barmer.
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Mitgliedern einen finanziellen Anreiz für gesundheitsbewusstes Verhalten. Teilweise über 300 Euro an Bonuszahlungen können die eifrigsten Versicherten einstreichen.
Hinzu kommt, dass einige Kassen in guten Jahren, in denen sie einen Prämienüberschuss erwirtschaftet haben, ihren Mitgliedern eine Dividende auszahlen. Doch Vorsicht – für all diese Zahlungen interessiert sich auch das Finanzamt. Sie müssen unter Umständen versteuert werden.
Grundsätzlich können Steuerzahler ihre Beiträge zur Krankenversicherung – egal ob gesetzlich oder privat – in der Steuererklärung als Sonderausgaben angeben. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast. Eine Beitragsrückerstattung muss jedoch von den Sonderausgaben abgezogen werden, wodurch sich die Steuerlast entsprechend weniger stark reduziert.
Entscheidender Unterschied: Beitragsrückerstattung oder Kostenerstattung
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2020 (X R 16/18 u. X R 30/18) entschieden, dass es bei der steuerlichen Betrachtung darauf ankomme, ob der Versicherte einen finanziellen Aufwand hatte, um den Bonus zu erhalten.
Das heißt: Hatte der Versicherte keine Ausgaben, um die Prämie zu erhalten, handelt es sich um eine Beitragsrückerstattung. Die Sonderausgaben müssen folglich um die Prämie gekürzt werden.
Ist dem Versicherten hingegen zuvor ein Aufwand entstanden, liegt eine Kostenerstattung vor. Diese mindert die Sonderausgaben nicht.
Seither konnten sich Steuerpflichtige auf diese Urteile berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn die Finanzämter die Unterscheidung noch nicht vorgenommen hatten. Mit dem BMF-Schreiben sind die Finanzämter nun angewiesen, das BFH-Urteil in der Praxis exakt so umzusetzen.
Dividende gilt steuerrechtlich als zurückgezahlter Beitrag
Eine sogenannte Beitragsrückerstattung liegt vor, wenn die Krankenkasse eine Prämie dafür gewährt, dass der Versicherte Gesundheitsmaßnahmen innerhalb des Basiskrankenversicherungsschutzes in Anspruch nimmt. Das können etwa Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen sein. Auch gesundheitsbewusstes Verhalten wie ein gesundes Körpergewicht oder der Nichtraucherstatus zählen dazu.
All diese Fälle haben gemeinsam, dass der Versicherte keinen finanziellen Aufwand hat. Damit muss ein gewährter Bonus von den gezahlten Krankenkassenbeiträgen bei den Sonderausgaben abgezogen werden.
Gleiches gilt, wenn die Krankenkasse am Jahresende Gewinne erwirtschaftet hat und ihren Mitgliedern eine Dividende ausschüttet. „Die Dividende gilt steuerrechtlich als zurückgezahlter Beitrag“, betont die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
150 Euro Freibetrag
Die ersten 150 Euro der Bonuszahlungen werden aus Vereinfachungsründen als Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse eingeordnet, so dass keine Minderung des Sonderausgabenabzugs in dieser Höhe erfolgt, teilte das BMF nun mit. „Erst wenn die Bonuszahlungen diesen Betrag übersteigen, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor, die den Sonderausgabenabzug mindert“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Um eine Kostenerstattung handelt es sich im Gegensatz dazu, wenn die Krankenversicherung einen Bonus dafür ausschüttet, dass der Versicherte Gesundheitsmaßnahmen außerhalb des Basiskrankenversicherungsschutzes in Anspruch nimmt.
Das kann zum Beispiel eine Glaukom-Untersuchung, ein PSA-Check, eine Osteopathie-Behandlung oder eine professionelle Zahnreinigung sein. Auch gesundheitsfördernde Maßnahmen wie die Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder Sportverein können honoriert werden.
Dabei hat der Versicherte einen eigenen finanziellen Aufwand, den die Krankenkasse durch den Bonus abfedert. In der Steuererklärung müssen die Sonderausgaben nicht um diesen Bonus reduziert werden. Intestine zu wissen: „Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen Kosten nicht exakt abdecken“, schreibt das BMF.
Die Krankenkassen müssen ihre Bonuszahlung für eine Beitragserstattung und eine Kostenerstattung getrennt ausweisen. Die Techniker Krankenkasse beispielsweise schreibt auf ihrer Webseite, dass sie die steuerlich relevante Beitragserstattung direkt ans Finanzamt übermittelt. Damit müssen Steuerzahler die Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung auch korrekt angeben, andernfalls riskieren sie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung
Meist deckt der Bonus der Krankenkasse den selbst getragenen Aufwand nicht ab. Dann kann der Fiskus helfen. Während die Krankenkassenbeiträge in der Steuererklärung zu den Sonderausgaben zählen, können viele andere selbst getragene Gesundheitskosten dort als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Auch außergewöhnliche Ausgaben senken – sofern ein zumutbarer Eigenanteil überschritten wurde – das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast.
Kosten für Osteopathie, Physiotherapie oder medizinische Massagen beispielsweise werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Steuerzahler können diese Kosten folglich steuerlich geltend machen.
Wichtig dabei ist nur, dass sie eine etwaige Kostenerstattung durch die Krankenkasse vom Betrag in der Steuererklärung abziehen und nur den ihnen tatsächlich entstandenen Aufwand angeben.
In Zahlen ausgedrückt
Ein Beispiel: Eine Steuerzahlerin zahlt professional Jahr 900 Euro an Krankenkassenbeiträgen. Für Impfungen und regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen erhält sie einen Bonus von 100 Euro. Außerdem geht sie dreimal zum Osteopathen. Von der Rechnung in Höhe von 270 Euro erstattet ihre Kasse 120 Euro.
In der Steuererklärung muss sie die Beitragsrückerstattung ihrer Krankenkasse von den Beiträgen abziehen. Folglich gibt sie 900 Euro Minus 100 Euro aus. 800 Euro fallen demnach als Sonderausgaben an. Zusätzlich kann sie 270 vermindert um 120 Euro, additionally 150 Euro, als außergewöhnliche Belastung geltend machen.