Unter bestimmten Umständen können sich Eigentümer einen Teil der Grundsteuer erstatten lassen. Für wen das gilt und bis wann Sie Zeit dafür haben.
Die Nachwehen der Corona-Pandemie, explodierende Energiepreise und grundsätzlich höhere Lebenshaltungskosten – das vergangene Jahr brachte viele Menschen in Existenznot. Führt das dazu, dass sie ihre Miete nicht mehr zahlen können, sind auch Vermieter von finanziellen Einbußen betroffen.
Für sie gibt es jedoch Entlastung über die Steuer: Unter bestimmten Voraussetzungen haben Vermieter nämlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer. Möglich sei das, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten, erklärt der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland. Allerdings sollten Sie sich beeilen.
Grundsteuererlass: Frist endet bald
Die Anträge für das Jahr 2023 können Sie nur noch bis zum 31. März 2024 stellen. Dafür reicht ein formloser Antrag, den Sie an die Steuerämter der Städte und Gemeinden schicken. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sind die Finanzämter zuständig.
Die Frist lässt sich nicht verlängern. Versäumen Sie den Termin, liegt es im Ermessen des Finanzamts, ob Sie noch eine Erstattung erhalten.
Die Grundsteuer: Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden. Anders als die Grunderwerbssteuer wird sie jedes Jahr fällig. Wie viel man zahlt, ist abhängig vom Wohnort, dem Grundstück und dem Gebäude. Bei den meisten Wohnungseigentümern geht es um einige Hundert Euro im Jahr, Besitzer von Mietshäusern müssen dagegen oft vierstellige Beträge zahlen. Diese können sie auf die Mieter umlegen. Lesen Sie hier, wie viel Grundsteuer Sie für 1.000 Quadratmeter zahlen.
Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen
Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückblieben oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent.
Gültige Ursachen für die Mietausfälle: Leerstand, allgemeiner Mietpreisverfall oder strukturelle Nichtvermietbarkeit. Auch außergewöhnliche Ereignisse wie Wohnungsbrände und Wasserschäden, beispielsweise durch Unwetter oder Flutkatastrophen, sind berechtigte Gründe.
Wichtig: Der Vermieter darf die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Das bedeutet, dass er sich ernsthaft und nachhaltig darum bemüht haben muss, die Wohnung zu vermieten. Das sollte er dokumentieren können. Eine geplante Renovierung oder ein Umbau sind ebenfalls keine Gründe für eine Grundsteuererstattung.