Krank sein und nicht behandelt werden: Was in manchen Ländern Alltag ist, ist in Deutschland fast undenkbar. Denn hier muss jeder krankenversichert sein.
Das Wichtigste im Überblick
In Deutschland muss jeder Mensch, egal ob alt, jung, angestellt, selbstständig oder arbeitssuchend, eine Krankenversicherung haben. Je nach Lebensumständen sind Sie entweder pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse, freiwillig versichert, familienversichert oder eben privat versichert.
Die Idee dahinter: Anders als in Ländern wie beispielsweise den USA soll hierzulande jeder die notwendige medizinische Grundversorgung bekommen. Das führt aber auch dazu, dass eine Versicherungspflicht selbst dann besteht, wenn wenig oder keine Einnahmen fließen.
Was bedeutet Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)?
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, bedeutet das, dass Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein müssen. Sie können zwar Ihre Krankenkasse auswählen, können aber nicht auf eigenen Wunsch in die private Krankenversicherung wechseln. In bestimmten Situationen können Sie sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichern (siehe unten).
Dabei gilt für Angestellte die sogenannte Jahresentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Nur wer als Angestellter mehr als diese Versicherungspflichtgrenze verdient, kann sich von der Krankenversicherungspflicht befreien und privat absichern lassen. 2024 liegt die Grenze bei monatlich 5.775 Euro brutto und jährlich 69.300 Euro brutto.
Übrigens: Wer glaubt, ohne Krankenversicherung Geld zu sparen, irrt. Aufgrund der Versicherungspflicht müssen auch Nichtversicherte, die nie beim Arzt waren, teils Jahre später noch Krankenkassenbeiträge nachzahlen (siehe unten).
Wer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig?
Generell gilt: Arbeitnehmer, die monatlich weniger als 5.775 Euro brutto verdienen, sind Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkasse. Auf das Jahr gerechnet liegt die sogenannte Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 69.300 Euro (Stand 2024). Wichtig: Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen ebenfalls zum anrechenbaren Bruttogehalt.
Folgende Personengruppen sind laut Sozialgesetzbuch außerdem in der GKV versicherungspflichtig:
- Rentnerinnen und Rentner, die während der zweiten Hälfte ihres Berufslebens mindestens 90 Prozent der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren.
- Auszubildende, Studierende und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren
- Bezieher von Arbeitslosengeld I
- Künstler und Publizisten, die in der Künstlersozialkasse sind
- Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
Tipp: Wenn Sie selbst nicht wissen, ob Sie sich privat oder gesetzlich absichern müssen, wenden Sie sich am besten an eine gesetzliche Krankenkasse.
Wie sind meine Kinder im Rahmen der Krankenversicherungspflicht zu versichern?
Wie Kinder versichert werden, hängt ganz davon ab, wie ihre Eltern krankenversichert sind. Ein Überblick:
- Sind beide Elternteile in einer gesetzlichen Krankenkasse, so können die Kinder ab Geburt familienversichert werden. Für die Eltern fallen dann keine zusätzlichen Kosten an.
- Wahlfreiheit haben Eltern, die nicht verheiratet sind, wenn ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert ist. In einem solchen Fall können Sie als Eltern Ihr Kind kostenpflichtig privat oder beitragsfrei mitversichern.
- Sind beide Elternteile Mitglied in einer privaten Krankenversicherung, so muss auch das Kind privat abgesichert werden.
- Anders sieht es bei verheirateten Eltern aus, bei denen ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert ist. Sobald der privat versicherte Elternteil mehr Geld als der gesetzlich versicherte Elternteil verdient und über der monatlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, dann ist der Weg zur kostenlosen Familienversicherung für das Kind versperrt. Dann muss das Kind entweder privat oder kostenpflichtig gesetzlich versichert werden.
Welche Leistungen erbringt die gesetzliche Krankenversicherung?
Die Leistungen, die gesetzliche Krankenkassen erbringen müssen, sind gesetzlich vorgeschrieben. Im Leistungskatalog abgedeckt sind:
- Ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung
- Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- Häusliche Krankenpflege
- Krankenhausbehandlung
- Leistungen der medizinischen Rehabilitation
Daneben haben die Krankenkassen einen Katalog von Zusatzleistungen, die sie auf freiwilliger Basis anbieten und wodurch die Kassen sich unterscheiden. Dazu gehören etwa die Kostenübernahme bei alternativen Heilmethoden, Reiseimpfungen oder Patientenschulungen.
Wie hoch sind die Beiträge für die Krankenkasse?
Die Höhe des Krankenkassenbeitrags wird prozentual anhand der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Bei Pflichtversicherten zählt das Gehalt oder die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesen Einnahmen. Auch selbstständiges Einkommen gehört dazu.
Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen noch ein bisschen mehr zum Einkommen anrechnen lassen – so etwa Kapitaleinkünfte und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Die gute Nachricht: Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwilligen Mitgliedern werden die Einkünfte grundsätzlich nur bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze angerechnet. Wo diese aktuell für Sie liegt, lesen Sie hier.
Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung
Neben der Beitragsbemessungsgrenze gibt es einen Mindestbeitrag, den gesetzlich Versicherte zahlen müssen. Unabhängig davon, wie viel sie tatsächlich verdienen, wird ein Mindesteinkommen von 1.178,33 Euro pro Monat vorausgesetzt.
Anhand des Einkommens wird dann der zu zahlende Beitrag berechnet – doch auch hier bleibt es kompliziert. Für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen lediglich 14 Prozent.
Tatsächlich liegt der Gesamtbeitragssatz oft bei 15 Prozent oder mehr. Der Grund: Die Krankenkassen dürfen selbst noch einen Zusatzbeitrag erheben.
Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung?
Ja. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung – und zwar sowohl die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes als auch die Hälfte des Zusatzbeitrags. Falls Sie also einen Beitragssatz von 15 Prozent für die Krankenversicherung haben, dann übernimmt der Arbeitnehmer davon 7,5 Prozent.
Kann ich mich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen?
Ja, das geht. Nach Beginn der Versicherungspflicht haben Sie dafür drei Monate Zeit. Wichtig ist aber, dass Sie die Versicherung in einer privaten Krankenversicherung nachweisen können.
Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen wollen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse stellen.
Gut zu wissen: Sie können nicht gleichzeitig gesetzlich und privat versichert sein. Auf Wunsch können Sie als gesetzlich Versicherter aber eine private Zusatzversicherung abschließen.
Einen Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht ist möglich für:
- Arbeitslose, die fünf Jahre vor Beginn des Leistungsbezugs privat versichert waren.
- Beschäftigte, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden. Die Jahresarbeitsentgeltsgrenze – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – wird jedes Jahr erhöht. Wenn das Gehalt nicht ebenfalls steigt, kann ein Privatversicherter zum Jahreswechsel pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse werden.
- Versicherte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
- Studenten zu Beginn des Studiums
- Rentner zum Renteneintritt
- Versicherte, die durch Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit versicherungspflichtig werden.
- Teilzeitbeschäftigte, die bei einer Vollzeitbeschäftigung mehr als die Versicherungspflichtgrenze verdienen würden.
Befreiung von der Versicherungspflicht: Wann Rückkehr in die GKV?
Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, kann unter Umständen später trotzdem wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das kann der Fall sein, wenn Sie sich zunächst von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen haben, um in der privaten Krankenversicherung zu bleiben.