Steuererklärung
Zehn Tipps: Was Arbeitnehmer von der Steuer absetzen können
Aktualisiert am 07.08.2024 – 07:36 UhrLesedauer: 6 Min.
Das Ende der Abgabefrist naht: Wer zur Steuererklärung verpflichtet ist, sollte langsam aktiv werden. Und dabei diese zehn Spartipps beherzigen.
Das Wichtigste im Überblick
Normalerweise wäre die Frist bereits verstrichen, doch in diesem Jahr haben Sie noch ein letztes Mal länger Zeit, um Ihre Steuererklärung abzugeben. Bis zum 2. September, um genau zu sein. Doch egal, wann man sich an die Formulare setzt – Spaß macht das wohl nur den wenigsten.
Etwas besser von der Hand geht die Erklärung aber womöglich, wenn man alle Tricks kennt, mit denen sich Steuern sparen lassen. Dann werden Sie für die Mühe mitunter sogar üppig entschädigt. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hat gleich zehn solcher Tipps parat.
Ein wichtiger Hebel, mit dem Arbeitnehmer Steuern sparen können, sind die Werbungskosten. Zwar berücksichtigt das Finanzamt bereits automatisch eine Pauschale von 1.230 Euro im Jahr, doch viele kommen auf höhere berufliche Ausgaben – manchmal allein schon aufgrund des Arbeitswegs.
„In vielen Fällen lohnt es sich, die absolvierten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in der Steuererklärung anzugeben“, heißt es bei der VLH. „Denn mit der Entfernungspauschale kommt man bei 215 Arbeitstagen und einer Entfernung von 20 Kilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bereits auf 1.290 Euro.“ Damit hätten Sie die Werbungskostenpauschale bereits geknackt.
Für jeden gefahrenen Kilometer gibt es 30 Cent vom Fiskus, ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent. Je weiter die Strecke zur Arbeit ist, desto höher fällt also der Betrag aus, den Sie steuerlich geltend machen können.
Doch auch wer gar nicht zur Arbeit fahren muss, weil er von zu Hause aus arbeiten kann, profitiert: Seit dem Steuerjahr 2023 beträgt die Homeoffice-Pauschale 6 Euro pro Tag und darf für maximal 210 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden.
„Wer also seine berufliche Tätigkeit an mindestens 210 Tagen überwiegend von zu Hause ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann 1.260 Euro steuerlich geltend machen – und liegt auch damit schon über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro“, so die VLH.
Wer im Büro arbeitet, hat meist ein Mischmodell: An manchen Tagen fährt er zur Arbeit, an anderen arbeitet er im Homeoffice. In diesem Fall kann dann für die Tage im Büro die Entfernungspauschale genutzt werden und für die Tage zu Hause die Homeoffice-Pauschale. Manch einer darf sogar beides kombinieren.
„Wer dauerhaft keinen Arbeitsplatz beispielsweise für Schreibarbeiten im Betrieb hat, kann ab dem Steuerjahr 2023 die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen“, erklärt die VLH. „Das ist möglich, wenn er oder sie an dem entsprechenden Tag etwa morgens zur Arbeit gefahren ist und nachmittags auch noch von zu Hause gearbeitet hat.“ Das betreffe zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer.
Und noch ein Tipp zu den Werbungskosten: Auch Berufskleidung, Büromöbel und Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur und andere Arbeitsmittel können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Hat ein solcher Gegenstand höchstens 800 Euro netto gekostet und wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt (mindestens zu 90 Prozent), können Sie die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend machen. Teurere Arbeitsmittel müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, und zwar gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer.
Abschreibung für Abnutzung (AfA) nennt sich das Ganze, und das Bundesfinanzministerium bietet zur Orientierung sogenannte AfA-Tabellen an. Möchten Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen, als in den AfA-Tabellen angegeben, müssen sie dies besonders begründen.
Nicht alle Kosten, die bei der Behandlung von Krankheiten entstehen, übernimmt die Krankenkasse. Den Teil, den Sie selbst zahlen mussten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.
„Dazu können Ausgaben oder Zuzahlungen unter anderem für Brillen, Hörgeräte, Krankengymnastik, Massagen sowie verschriebene Medikamente und Fahrten zur Arztpraxis zählen“, informiert die VLH. „Das Finanzamt erkennt aber nur unmittelbare Krankheitskosten an: Das sind Ausgaben für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen, nicht aber für die Krankheitsvorbeugung.“