Ein Gericht kassierte ein Rekordbußgeld wegen Datenschutzverstößen. Jetzt liegt der Fall beim EuGH.
Düsseldorf Für Behörden könnte es künftig leichter werden, bei Datenschutzverstößen von Unternehmen Bußgelder auszusprechen. Der Generalbundesanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem wegweisenden Verfahren dafür ausgesprochen, dass es auch möglich sein soll, Bußgelder zu verhängen, ohne dass die Verstöße einer oder mehreren Personen im Unternehmen konkret zugeordnet werden können.
Die von deutschen Straf- und Datenschutzbehörden angestrebte Revolution bei Strafen für Datenschutzverstöße bleibt aber voraussichtlich aus. Sie wollen erwirken, dass Bußgelder bei bloßem Vorliegen von Verstößen auch unabhängig von einem Verschulden des Unternehmens ausgesprochen werden können – also etwa auch dann, wenn kein Organisationsverschulden vorliegt oder keine Aufsichtspflichten verletzt wurden.
Dem will Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona eine Absage erteilen. Wie er in seinem 22 Seiten langen Schlussantrag erläuterte, sollen Geldbußen nur möglich sein, wenn „festgestellt wird, dass das den geahndeten Verstoß begründende Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig war“.
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