Berlin Als sich Kanzler Olaf Scholz (SPD) und die Ministerpräsidenten Anfang Januar trafen, vereinbarten sie wegen der steigenden Coronafälle flächendeckend einheitliche Regeln. „Bundesweit“ könnten „inzidenzunabhängig“ nur Geimpfte und Genese Zugang zu Einzelhandelsgeschäften erhalten (2G). Und für Eating places sei zusätzlich ein Testnachweis oder eine Auffrischungsimpfung nötig (2G plus). „Wir handeln gemeinsam“, sagte Scholz.
Ende Januar ist von diesem gemeinsamen Handeln immer weniger zu spüren. Die vor drei Wochen als „bundesweit“ verkündeten 2G-Regeln wenden die Länder mittlerweile äußerst unterschiedlich an. Das liegt einerseits an der Umsetzung durch die Ministerpräsidenten, andererseits aber auch daran, dass zuletzt immer mehr Gerichte die 2G-Regeln gekippt haben.
Vor allem die Handelsbranche ist nun mit einem Flickenteppich an Regeln konfrontiert. Während in Bayern und Niedersachsen jeder nur mit einer FFP2-Maske shoppen darf, können in Berlin und Nordrhein-Westfalen weiterhin nur Geimpfte und Genese in die Geschäfte.
Und in Baden-Württemberg gilt 3G: Hier haben auch alle mit einem aktuellen Coronatest Zutritt. Bayern und Sachsen-Anhalt kündigten schon während der Bund-Länder-Runde an, in der Gastronomie auf eine 2G-plus-Regel zu verzichten.
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In den vergangenen Tagen hatten Gerichtsurteile die 2G-Regel in Bayern, Baden-Württemberg und dem Saarland gekippt. Weitere könnten folgen, Händler wollen klagen. Der Handelsverband fordert eine bundesweite Aufhebung.
Dies sei längst überfällig, sagte HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth dem Handelsblatt. Das zeigten auch entsprechende Gerichtsurteile in den Ländern. Einkaufen mit Maske sei eine sichere Angelegenheit. Die 2G-Regel habe hingegen „large Umsatzverluste“ zur Folge. Laut einer Umfrage des Verbands hatten Einzelhandelsgeschäfte in Innenstädten seit November bis zu 60 Prozent weniger Kunden und bis zu 30 Prozent weniger Umsatz.
Auch beim Mittelstandsverbund sorgt die 2G-Regel zunehmend für Unverständnis. Zudem häuften sich Meldungen über pöbelnde und uneinsichtige Kunden sowie über beschädigte Ware. „Es fehlt inzwischen jedes Verständnis dafür, dass die politischen Entscheidungsträger selbst die Urteile der Gerichte in verschiedenen Bundesländern, die fehlende Verhältnismäßigkeit testieren, für ihr eigenes Handeln in den Wind zu schreiben scheinen“, kritisiert Hauptgeschäftsführer Ludwig Veltmann.
Staatsrechtler gegen 2G im Einzelhandel
Viele europäische Staaten hatten zuletzt ebenfalls die Beschränkungen für Ungeimpfte wieder aufgehoben. Österreich kündigte einen entsprechenden Schritt für Montag an.
Auch der Münchener Staatsrechtler Martin Burgi plädiert angesichts der jüngsten 2G-Entscheidungen der Gerichte dafür, bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen. „Anstatt die Regulierung immer weiter zu verkomplizieren oder sich neue Anforderungen auszudenken, wäre es klüger, den Bereich auf 3G plus Maskenpflicht zurückzuführen“, sagte Burgi dem Handelsblatt. Dies könne der Bund einheitlich im Infektionsschutzgesetz vorgeben, sodass die Länder in diesem Bereich gar nicht mehr abweichen dürften.
Bislang sieht das Infektionsschutzgesetz des Bundes eine Ermächtigungsgrundlage für Verordnungen der Länder vor, in diesem Bereich Einschränkungen vorzunehmen. Sie können additionally auch 2G-Regelungen für den Einzelhandel und andere Bereiche schaffen. „Allerdings enthält das Gesetz einige Vorgaben, die nicht unkompliziert sind“, erklärt Staatsrechtler Burgi. Immerhin seien mit Bayern und Baden-Württemberg schon Länder „mit wirklich kompetenten Ministerialverwaltungen“ gerichtlich gescheitert.
Hinzu komme: „Wir haben bis heute keine Evidenz dafür, dass der Aufenthalt in einem Einzelhandelsgeschäft in irgendeiner Weise für das Virusgeschehen related ist, wenn man dabei mit einer Maske unterwegs ist“, sagte Burgi dem Handelsblatt. „Darum wäre es das Beste, diesen Bereich noch weiter zu deregulieren.“
Der Staatsrechtler verweist außerdem auf noch ausstehende Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Geschäftsschließungen im vergangenen Jahr. „Es wäre eine wichtige Orientierung für die Folgezeit, wenn hier Auskünfte kämen, ob das grundsätzlich nötig struggle oder schon damals gar nicht so streng hätte reguliert werden dürfen.“ Damit verbunden sei dann auch die Frage eines etwaigen finanziellen Ausgleichs – nicht durch freiwillige Leistungen des Staates wie die Überbrückungshilfen, sondern als Pflichtgegenleistung für die Schließung.
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