Der Prozess um die Luisental-Terroristin Jasmin L. zieht sich in die Länge. Es steht im Raum, ob neben der Haftstrafe auch Sicherheitsverwahrung angeordnet wird.
Das Landgericht Aachen wirft der 66-Jährigen versuchten Mord in zwei Fällen sowie schwere Brandstiftung vor. In den ersten zwei Verhandlungstagen gestand die Eschweilerin alles: die mehrfache Brandstiftung im eigenen Haus und im Luisenhospital (ein Schaden von 30 Millionen Euro ist entstanden), die Angriffe auf die Krankenhausmitarbeiter und den vorsätzlichen Terror, den sie mit der Sprengstoffgürtelattrappe verursachte.
Die Eschweilerin habe auch zugegeben, dass sie das Leben aller anderen involvierten Menschen gefährdet habe, um ihr eigenes zu beenden, berichtet die „Aachener Zeitung“. Das jedenfalls sei ihr Plan gewesen. „Suicide by cop“ heißt das Prinzip.
Dabei versucht die Person, die sich in suizidaler Verfassung befindet, eine Situation herbeizuführen, die ein Polizist als Notwehrsituation interpretiert, um von diesem getötet zu werden. Der Polizeibeamte wird von der suizidalen Person sozusagen als Waffe benutzt.
Doch der Plan der Eschweilerin ist nicht aufgegangen. Ein SEK-Beamter schoss ihr lediglich in die Beine, um sie „unschädlich“ zu machen, so heißt es im Bericht der Lokalzeitung. Denn es habe zu diesem Zeitpunkt keine Freigabe für einen „finalen Rettungsschuss“ gegeben. Auch wenn eine – wie die Polizei sagt – „finale Bekämpfung“ im Großen und Ganzen gerechtfertigt gewesen wäre.
In einem Abschiedsbrief der Eschweilerin, den sie vor dem Terrorakt in das Handschuhfach ihres VW-Transporters legte, heiße es: „Sollte ich das überleben, was eine Katastrophe wäre, bringt mir meine Lieblingssachen.“ Und: „Wenn ich gehe, dann mit einem großen Knall.“
Diese Briefe, gerichtet an Familienmitglieder, wurden vor Gericht vorgelesen. Darin beschwere sie sich über jeden Menschen, der sie schlecht behandelt habe, ob Familienmitglieder oder Nachbarn, berichtet die „Aachener Zeitung“. Eine psychiatrische Gutachterin sollte ihre Einschätzung zu dem Fall angeben. Aber die Kammer schlug vor, dass bei einer so „komplexen Persönlichkeit“, wie der Richter sie genannt habe, noch ein zweites Gutachten angefertigt werden solle.
Dabei solle es um die Frage gehen, ob bei einer Verurteilung zu einer Haftstrafe auch eine anschließende Sicherheitsverwahrung infrage komme. So eine Sicherheitsverwahrung sei allerdings nur anzuordnen, wenn davon auszugehen sei, dass eine Person eine Gefahr für die Allgemeinheit bleibt – auch nach Verbüßung der Haftstrafe. Sicherheitsverwahrung würde auch bedeuten, dass Jasmin L. nie wieder frei käme. Und dass sie nicht im Gefängnis sitzen würde, sondern in einer dafür geschaffenen geschlossenen Anstalt.
Am 7. oder 8. Oktober wird der Prozess nun fortgesetzt. Dann wird das zweite psychiatrische Gutachten vorgetragen und das Schwurgericht kommt zu einem Urteil.