Erneut kocht die Diskussion um ein Verbot der AfD hoch. Doch wie realistisch ist das derzeit überhaupt? t-online beantwortet die wichtigsten Fragen.
Das Wichtigste im Überblick
Die AfD befindet sich auf einem Höhenflug. In aktuellen Umfragen zur Bundestagswahl fährt die Partei mehr als 20 Prozent ein, wäre hinter der Union zweitstärkste Kraft. In Sachsen könnte sie mit Umfragewerten von 37 Prozent aus den Landtagswahlen im September sogar als stärkste Fraktion hervorgehen. Ähnlich sieht es in Brandenburg und Thüringen aus, wo im selben Monat gewählt wird.
Angesichts dieser politischen Lage kocht erneut die Diskussion über ein Verbot der in Teilen als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Partei hoch. Der Ostbeauftragte der Bundesregierung, Carsten Schneider, winkt ab: „Davon halte ich gar nichts“, sagte der SPD-Politiker der „Süddeutschen Zeitung“. Ein Verbot würde zur weiteren Solidarisierung mit der AfD führen, ihr also im Endeffekt dienen. Mehr dazu lesen Sie hier.
SPD-Parteichefin Saskia Esken sieht das anders: Es sei wichtig, dass über ein AfD-Verbot gesprochen werde, sagte sie der Deutschen Presse-Agentur. „Ein solches Parteienverbot unterliegt zu Recht hohen Hürden. Aber ich bin überzeugt, dass wir das immer wieder prüfen sollten.“ Doch wie kann eine Partei überhaupt verboten werden? Und wie hoch sind die Hürden tatsächlich? t-online beantwortet die wichtigsten Fragen.
Wie kann eine Partei in Deutschland verboten werden?
Laut Artikel 21 des Grundgesetzes sind Parteien dann verfassungswidrig, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“. Die Verfassungswidrigkeit muss das Bundesverfassungsgericht feststellen. Einfach ist das jedoch nicht.
Das Bundesinnenministerium schreibt auf seiner Internetseite: „Eine Partei kann nur dann verboten werden, wenn sie nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt, sondern diese Haltung auch in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise umsetzen will.“ Es brauche also ein planvolles Vorgehen mit dem Ziel, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen.
Ein Verbotsverfahren können nur Bundestag, Bundesrat oder die Bundesregierung per Antrag anstoßen. Sollte es sich um eine Partei handeln, die nur in einem Bundesland aktiv ist, so kann auch die Landesregierung einen entsprechenden Antrag stellen.
Welche Parteien wurden bisher in Deutschland verboten?
Bislang hat es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland zwei Parteiverbote gegeben: 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten, die sich am Nationalsozialismus orientierte. 1956 folgte für die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) das zweite Verbot.
Gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), die sich heute „Die Heimat“ nennt, hat es bereits zwei Verbotsverfahren gegeben. Beide sind jedoch gescheitert. Das erste Verfahren wurde 2003 eingestellt, weil die Partei während des Prozesses weiterhin unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stand und mit sogenannten V-Leuten besonders auf Führungsebene durchsetzt war. Ein rechtsstaatliches Verfahren sah das Gericht damit als nicht gegeben an.
Im zweiten Anlauf wurde 2017 zwar festgestellt, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Anhaltspunkte, dass diese Bestrebungen auch Erfolg haben könnten, sah das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht: Die Partei galt schlicht als zu klein und unbedeutend für ein Verbot.
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Welche Verfahrenshürden gibt es für ein Verbot der AfD?
Zunächst einmal braucht es den politischen Willen, einen Antrag auf Verbot der AfD zu stellen. Schon das könnte sich als schwierig erweisen: Denn weder ein Antrag aus der Bundesregierung noch aus dem Bundestag oder dem Bundesrat gilt derzeit als wahrscheinlich.