Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Einmalzahlung bei der Betriebsrente – muss ich Steuern zahlen?
Betriebsrenten sind für viele Sparer im Alter eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rente. Bei Steuern und Sozialabgaben auf die spätere Auszahlung kommt es auf die genaue Art der Betriebsrente und auf das Datum des Vertrags an.
Eine t-online-Leserin erwartet zeitnah eine Einmalzahlung aus einer Pensionskasse, wobei der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen wurde. Sie will wissen, ob sie Steuern auf die Auszahlung entrichten muss.
Die t-online-Leserin hat einen sogenannten Altvertrag. Er wurde vor dem Stichtag 1.1.2005 geschlossen. An jenem Tag trat das sogenannte Alterseinkünftegesetz in Kraft und die steuerliche Behandlung von Auszahlungen wurde geändert. Während Einmalzahlungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen bei Verträgen ab 2005 versteuert werden müssen, sind Auszahlungen aus Verträgen vor 2005 steuerfrei.
Gut zu wissen: Die Steuerfreiheit bei Altverträgen gilt nur für die Einmalzahlung. Würde die Leserin eine monatliche Rente wählen, müsste sie diese anteilig mit ihrem Einkommenssteuersatz versteuern. Dabei hängt dieser sogenannte Ertragsanteil vom Alter bei Renteneintritt ab: Würde die Leserin zum Beispiel mit 67 in Rente gehen, müsste sie 17 Prozent ihrer monatlichen Betriebsrente versteuern.
Beim Altvertrag ist damit die Einmalzahlung aus steuerlicher Betrachtung die bessere Wahl.
Seit 2005 müssen Sparer mit Altverträgen bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse auf ihre Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, und zwar den vollen Satz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag. Im Falle der Einmalzahlung werden die Beiträge über zehn Jahre gestreckt.
Weil Sparer – anders als bei Neuverträgen – auch in der Ansparphase Beiträge an die Krankenkasse gezahlt haben, spricht man auch von „Doppelverbeitragung“.
Eine Neuerung aus dem Jahr 2020 entlastet Betriebsrentner jedoch: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen nur auf den Teil der Betriebsrente an, der den Freibetrag in Höhe 187,50 Euro (Stand: 2025) übersteigt. Bei einer Einmalzahlung werden Sozialbeiträge fällig, wenn die Auszahlungssumme geteilt durch 120 mehr als 187,50 Euro ergibt. Man erhebt Sozialbeiträge also auf eine auf zehn Jahre kalkulierte „fiktive“ Betriebsrente.