Entgegen einer bekannten Redewendung ist der Tod alles andere als umsonst. Doch wer zahlt die Bestattungskosten?
In den ersten Stunden nach dem Tod eines Menschen fallen für Angehörige viele Aufgaben an. Inmitten der Trauer sind die Gedanken an mögliche Kosten oft unangenehm. Da für eine Beisetzung schnell fünfstellige Beträge anfallen, ist die die Klärung der Kostenübernahmepflicht dennoch wichtig.
Wer muss sich um die Bestattung kümmern?
Das Bestattungswesen ist Ländersache. Deshalb regelt jedes Bundesland in einem eigenen Landesbestattungsgesetz, wer sich um die Bestattung eines Verstorbenen zu kümmern hat. Im Prinzip verpflichten aber alle Bundesländer die Angehörigen dazu, die Bestattung zu veranlassen – und zwar in absteigender Reihenfolge (Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister, etc.).
Wichtig: Die Bestattungsgesetze bestimmen nur, wer für die Bestattung verantwortlich ist. Sie regeln aber nicht, wer die Kosten bezahlen muss.
Privatrechtliche Kostentragungspflicht
Der Paragraf § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt, dass der Erbe die Kosten der Bestattung trägt. Gibt es mehrere Erben, hat sich jeder anteilig entsprechend seinem Erbanteil zu beteiligen. In der Praxis werden die Bestattungskosten jedoch häufig einfach dem Nachlass entnommen, da die Testamentseröffnung ohnehin erst einige Zeit nach dem Tod erfolgt. Schlagen Sie das Erbe aus, sind Sie zur Kostenübernahme nicht verpflichtet.
Sonderfall: Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, z.B. wegen Überschuldung, fallen die Beerdigungskosten den nächsten Angehörigen zu.
Müssen sich auch Enterbte an den Bestattungskosten beteiligen?
Wird ein naher Angehöriger durch Verfügung vom Erbe ausgeschlossen, befreit ihn das nicht von der Zahlungspflicht. Je nach Verwandtschaftsgrad besteht ein Pflichtteilsanspruch, der auch durch Enterbung nicht entzogen wird. Nachdem Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten gelten, werden sie vom Vermögen des Verstorbenen abgezogen und mindern damit den Nachlass. Somit müssen auch Enterbte über Umwege die Bestattungskosten mitbezahlen.
Zahlungsunfähigkeit und überschuldetes Erbe – wer zahlt die Beerdigung?
Ist der Erbe zahlungsunfähig oder der Nachlass überschuldet, sind nahestehende Angehörige zur Bestattung verpflichtet. Die Zuständigkeit richtet sich wieder nach Verwandtschaftsgrad, an erster Stelle kommt der Ehepartner, gefolgt von Kindern und entfernteren Verwandten.
Kostenübernahme der Bestattung durch das Sozialamt
Leider reicht das Erbe häufig für die Bestattungskosten nicht aus oder die Angehörigen sind damit finanziell überfordert. In diesem Fall ist nach (§ 74 SGB XII) eine Sozialbestattung möglich. Anspruch darauf haben insbesondere Empfänger von Sozialleistungen. Der Staat erstattet dann die notwendigen Kosten für eine schlichte, aber würdevolle Bestattung. Anschließend wird die Sozialbehörde allerdings versuchen, sich die Kosten dafür zurückzuholen. Folgende Personen können dabei für die Kosten haftbar gemacht werden:
- Unterhaltspflichtige, die dem Verstorbenen nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichtet waren
- Personen, die den Tod des Verstorbenen verschuldet haben (z.B. Unfall mit Todesfolge)
Um die Kostenfrage im Vorfeld zu regeln, bietet sich eine Sterbegeldversicherung an. Die hier begünstigte Person erhält die nötigen finanziellen Mittel, um die Bestattung im Sinne des Verstorbenen durchzuführen.