Jemand ist gestorben und mehrere Personen sind erbberechtigt. Nicht jeder erhält einen Erbschein, was zu Irritationen führen kann.
Wenn ein Nachlass unter mehreren Personen aufgeteilt wird, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Maßgebend ist die gesetzliche Erbfolge oder die Bestimmung in einem Testament. Falls es mal nicht so reibungslos abläuft, muss das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) herhalten. Dort finden sich alle relevanten Aspekte und wichtige Informationen.
Unterschiedliche Arten von Erbscheinen
Generell dient ein Erbschein zum Nachweis des Erbrechts. Damit erkennt die Person die Erbschaft verbindlich an. Dieser kann unter anderem bei Grundbuchämtern oder Banken verlangt werden. Generell existieren vier Arten von Erbscheinen:
- Gemeinschaftlicher Erbschein – enthält alle Erben
- Quotenloser Erbschein – führt alle Erben auf, aber Anteile sind noch unklar
- Gemeinschaftlicher Erbschein (§ 352 FamFG) – wird auf Antrag jedem Erben zugestellt, Verzicht möglich
- Teilerbschein – kann jeder Erbberechtigte als Nachweis seines Anteils beantragen
Gemäß gesetzlichen Richtlinien ergeben sich Gebühren. Sie orientieren sich an der Höhe des Nachlasses.
Erhalt des Erbscheins
Jeder Erbberechtigte kann einen Erbschein beantragen. Damit weist er sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe aus. Anders sieht das bei einer Erbengemeinschaft aus, die beispielsweise gegenüber Behörden oder Banken geschlossen auftreten möchte. In diesem Fall ist ein gemeinschaftlicher Erbschein erforderlich. Wichtig ist die Korrektheit des Erbscheins. Alle Angaben wie Namen oder Geburtsdaten müssen exakt stimmen.
Die Entscheidungsträger einer Erbengemeinschaft
Zur Entscheidungsfindung spielen die jeweiligen Erbquoten eine wesentliche Rolle. Wenn Entscheidungen anstehen, hat jeder Miterbe gemäß seinem Erbanteil ein Stimmrecht. Maßgebend ist am Ende eine einfache Mehrheit, also über 50 Prozent. Allerdings gilt das nicht für Entscheidungen, die wichtige Sachen aus dem Nachlass betreffen. Sollte es sich beispielsweise um den Verkauf einer Immobilie handeln, ist ein einstimmiges Ergebnis unter allen Erben erforderlich.
Verzicht auf Ausstellung des Erbscheins
Ein Erbschein als Nachweis der Erbberechtigung ist nicht zwingend erforderlich. Möglicherweise hat der Verstorbene die Erbfolge in einem Testament bestimmt oder es existieren Erbverträge. Auf einen Erbschein kann ebenfalls verzichtet werden, wenn er im Rechtsverkehr mit Dritten wie Banken und Behörden nicht benötigt wird. Auch eine umfangreiche Kontrollvollmacht des Verstorbenen reicht aus. Ansonsten muss zur verbindlichen Annahme des Erbanteils ein Erbschein von allen Berechtigten beantragt werden.