Die Steuerklassen 3 und 5 für Ehepaare und Lebenspartner sollen abgeschafft werden. Wir erklären, wer davon profitiert – und wer nicht.
Das Wichtigste im Überblick
Bislang haben Eheleute und eingetragene Lebenspartner bei der Einkommensteuer noch die Wahl: Sie können sich zwischen drei Kombinationen von Steuerklassen entscheiden. Die Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP will allerdings eine dieser Möglichkeiten abschaffen: Die Lohnsteuerklassen 3 und 5 soll es künftig nicht mehr geben.
Was würde eine Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 bedeuten? Wann kommt sie? Wer profitiert und wer hat am Ende weniger Geld zur Verfügung? Die Antworten im Überblick.
Was bringen die Steuerklassen 3 und 5?
Entscheiden sich zusammenveranlagte Eheleute und Lebenspartner für die Lohnsteuerklassenkombination 3/5, erhöhen sie als Paar ihr monatliches Haushaltsnettoeinkommen, wenn ihre Gehälter stark auseinanderklaffen. Derjenige, der mehr verdient, lässt sich dafür in Steuerklasse 3 einordnen, der andere in Steuerklasse 5.
Das lohnt sich, sobald der Besserverdiener mindestens 60 Prozent zum gemeinsamen Einkommen beiträgt. In Steuerklasse 3 profitiert er davon, dass alle Freibeträge – seine eigenen und die des Partners – von seinem höheren Einkommen subtrahiert werden. Beispielsweise kann er zweimal den steuerlichen Grundfreibetrag nutzen (mehr dazu hier).
Beim Geringerverdienenden in Steuerklasse 5 fallen dann zwar deutlich höhere Abzüge an, wegen der prozentualen Berechnung der Steuerlast bleibt Ihnen als Paar aber ein höheres Netto-Gesamteinkommen. Wie sich die Einkommensteuer genau berechnet, lesen Sie hier.
Doch Achtung: Mit der Wahl der Steuerklassen 3 und 5 können Sie keine Steuern sparen. Das ist ein verbreitetes Missverständnis. Tatsächlich erhalten sie nur eine Ersparnis auf die monatliche Vorauszahlung, nicht auf die gesamte Jahressteuerschuld. Mit der Steuererklärung rechnet das Finanzamt dann noch einmal genau nach und verlangt oft eine Nachzahlung.
Welche Vor- und Nachteile haben die Steuerklassen 3 und 5?
Der wohl größte Vorteil, der Paare dazu motiviert, sich für die Steuerklassen 3 und 5 zu entscheiden, ist das höhere Haushaltsnettoeinkommen im Monat. Wem mehr Netto vom Brutto bleibt, hat es schließlich leichter, seine laufenden Ausgaben zu decken.
Ein weiterer Pluspunkt: Wer sich in Steuerklasse 3 veranlagen lässt, kann Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld erhöhen. Denn diese berechnen sich in Abhängigkeit vom Nettogehalt – und das steigt dank der höheren Freibeträge in Steuerklasse 3.
Beiden Vorteilen stehen aber Nachteile gegenüber. So kommt es bei Paaren in Steuerklasse 3 und 5 nicht selten vor, dass sie nach Ablauf des Steuerjahres eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten müssen. Das passiert immer dann, wenn Sie im Laufe des Jahres zu wenig Lohnsteuer vorausbezahlt haben, Ihr Haushaltsnettoeinkommen also höher war, als es hätte sein dürfen.
Das wiederum liegt an einer Unterstellung, die in der allgemeinen Einkommensteuertabelle eingearbeitet ist. Es wird nämlich angenommen, dass der Arbeitslohn des Ehegatten in Steuerklasse 5 exakt 40 Prozent am Gesamtlohn des Paares ausmacht. Hat er weniger beigetragen, hat der Arbeitgeber im Laufe des Jahres zu wenig Lohnsteuer abgeführt. Eine Nachzahlung wird fällig. Eine Beispielrechnung, wann Sie in Steuerklasse 3 und 5 Steuern nachzahlen müssen, finden Sie hier.
Bei der Lohnsteuerklassenkombination 3/5 sind Sie zudem verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Auch das mag der ein oder andere als lästig und daher als Nachteil betrachten.
Der größte Kritikpunkt an diesem Modell ist aber die Benachteiligung des geringer verdienenden Partners in Steuerklasse 5. Denn dieser hat unverhältnismäßig hohe Belastungen bei der Lohnsteuer, während der Partner in Steuerklasse 3 über die Maßen profitiert. Diese Ungerechtigkeit will die Ampelkoalition beseitigen und die Steuerklassen 3 und 5 daher in das sogenannte Faktorverfahren überführen. Mehr dazu lesen Sie in den beiden folgenden Abschnitten.
Was ist der Unterschied zur Steuerklasse 4/4 mit Faktor?
Entscheiden Sie sich statt der Lohnsteuerklassen 3 und 5 für die Kombination aus Steuerklasse 4 und 4 mit Faktor, berücksichtigt das Finanzamt den sogenannten Splittingvorteil, besser bekannt als Ehegattensplitting, bereits während des Jahres. Dieser Vorteil kommt allen Paaren zugute, deren Einkommen weit auseinanderklaffen – egal, welche Steuerklassenkombination sie wählen (mehr dazu hier).