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Wann Hinterbliebene Ansprüche auf Rente haben

23. Juli 2025
in Finanzen

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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um den Hinterbliebenenschutz.

Stirbt ein geliebter Mensch, stehen Angehörige nicht nur vor einer emotionalen Herausforderung – auch finanziell können sich viele Fragen stellen. So möchte ein t-online-Leser wissen, ob Hinterbliebene Ansprüche haben, wenn der Verstorbene zuvor eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft bezogen hat. Und wenn ja: Wie wirken sich diese auf die eigene Rente aus?

War der Tod die direkte oder mitursächliche Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, kann der hinterbliebene Ehepartner eine sogenannte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse, bei der der Verstorbene versichert war. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung, um die sich die Arbeitgeber kümmern müssen.

Zu den möglichen Leistungen zählen:

  • Witwen- oder Witwerrente,
  • Waisenrente für Kinder,
  • Sterbegeld
  • und eventuell Überführungskosten an den Ort der Bestattung.

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und bestimmte andere Personengruppen, wie Schüler und Studenten, gesetzlich unfallversichert. Selbstständige können sich freiwillig versichern.

Entscheidend ist, ob ein medizinischer Zusammenhang zwischen dem Unfall oder der Berufskrankheit und dem Tod festgestellt werden kann. Dabei genügt es bereits, wenn der gesundheitliche Schaden mitursächlich für den Tod war – er muss nicht alleinige Ursache gewesen sein.

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Ein Beispiel: Ein Mann stürzt bei der Arbeit schwer und zieht sich dabei bleibende innere Verletzungen zu. Zwar wird er wieder arbeitsfähig, aber seine Gesundheit ist dauerhaft beeinträchtigt. Jahre später stirbt er an einem Herzinfarkt. In der medizinischen Begutachtung zeigt sich, dass die eingeschränkte Beweglichkeit durch den Unfall zu Bluthochdruck geführt und der wiederum den Herzinfarkt mitbeeinflusst hat. Die Berufsgenossenschaft erkennt daher den Tod als mitursächliche Folge des Arbeitsunfalls an – und zahlt der Witwe eine Hinterbliebenenrente.

Witwen- oder Witwerrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sollen den Unterhalt, den der Verstorbene bis dahin geleistet hat, teilweise ersetzen. Hinterbliebene erhalten daher zwei Jahre lang Witwen- oder Witwerrente in Höhe von in der Regel 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Sie kann sich unter bestimmten Bedingungen auf 40 Prozent erhöhen.

Das ist der Fall, wenn die Witwe oder der Witwer mindestens 47 Jahre alt ist oder ein Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. Die Altersgrenze wird bis Ende 2028 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben.

Voraussetzung für den Erhalt einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass Sie nicht erneut heiraten. Im Sterbemonat und den folgenden drei Kalendermonaten fällt die Leistung höher aus: Sie beträgt dann zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.

Das Sterbegeld, das Hinterbliebene erhalten, um die Bestattungskosten zu tragen, beträgt im Jahr 2025 pauschal 6.420 Euro.

Bekam der Verstorbene zu Lebzeiten bereits eine Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls, bedeutet das nicht automatisch, dass Hinterbliebene Leistungen bekommen. Entscheidend ist auch in dem Fall, ob der Tod infolge der Unfallfolgen eingetreten ist.

Erhalten Sie eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wird diese nicht auf Ihre eigene Altersrente angerechnet – es ist vielmehr umgekehrt. Ihre eigene Rente (oder zuvor Ihr eigenes Erwerbseinkommen) wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, sobald das Einkommen einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Da die eigene Rente aber niedriger ausfällt als das Erwerbseinkommen, wird die Hinterbliebenenrente beim Übergang in die eigene Altersrente nicht weiter gekürzt.

Eine Witwenrente aus der Unfallversicherung hat allerdings Folgen für eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 93 SGB VI), wenn beide Renten zusammen einen bestimmten Grenzbetrag übersteigen. Das heißt konkret: Die Witwen- oder Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung wird dann gekürzt, damit es nicht zu einer sogenannten Überversorgung kommt.

Wie stark die Kürzung ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa von der Höhe der beiden Leistungen, von weiterem Einkommen und Freibeträgen. Sie erhalten darüber einen Bescheid von der Rentenversicherung.

Gut zu wissen: Auch eine eigene Unfallrente wird auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Lesen Sie hier wie genau. Und: Eine eigene Unfallrente hat Folgen für die eigene gesetzliche Altersrente (mehr dazu hier). Diese wird dann eventuell nicht mehr in voller Höhe gezahlt.

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