Crash beim Abbiegen vom Parkplatz auf die Straße: Wer haftet wie? Ein Gericht hat einen besonders komplizierten Fall beurteilt.
Dabei ist die Rechtslage eigentlich klar: Wer aus einem Parkplatz in die Straße einfährt, ist wartepflichtig – T-Kreuzung oder nicht. Wer sich nicht daran hält und durch sein Verhalten einen Unfall verursacht, trägt in erster Linie die Schuld. Und abgeschlossen ist der Einfahrvorgang erst, wenn das Auto ganz in den Fließverkehr eingebogen ist. Doch ein Gericht hat entschieden, dass auch der Autofahrer, der auf der Straße fährt, eine Teilschuld haben kann.
Der Fall: Ein Autofahrer fuhr auf die T-Kreuzung zu und bog nach links ab – just dann wollte ein anderes Auto vom genau gegenüberliegenden Parkplatz auf die Straße fahren. Die beiden Fahrzeuge stießen zusammen. Im Nachgang forderten beide jeweils Schadenersatz vom anderen. Während sich der Abbiegende auf sein Vorfahrtsrecht berief, behauptete der Fahrer, der vom Parkplatz auf die Straße gefahren war, dass der andere gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen und so den Unfall verursacht hätte. Die Sache ging vor das Landgericht Lübeck.
Das entschied: Der Mann, der vom Parkplatz kam, muss überwiegend haften – nämlich mit 75 Prozent. Im Grundsatz gilt nämlich: Wenn im direkten Zusammenhang mit dem Einbiegen von einem Parkplatz auf eine Straße ein Unfall passiert, ist davon auszugehen, dass der Einbiegende hauptsächlich haften muss (Az.: 14 S 7/23). Auf das Urteil weist der ADAC hin.
Und warum musste der andere dann überhaupt mithaften? Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, wie es der Fahrer vom Parkplatz behauptet hatte, konnte ihm zwar nicht nachgewiesen werden. Dennoch musste der Abbiegende wegen der Betriebsgefahr seines Autos mithaften, die das Gericht mit 25 Prozent ansetzte.