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Home Finanzen

Um wie viel steigt der Anspruch durch einen Minijob?

10. März 2024
in Finanzen

Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Lohnt es sich, nebenbei im Minijob zu arbeiten, um die Rente zu steigern?

Wer feststellt, dass die Rente später nicht hoch genug ausfällt, kann mit etwas Voraussicht gegensteuern. Doch wie genau? Das fragt sich ein t-online-Leser, der aufgrund einer Selbstständigkeit nicht durchgängig in die Rentenkasse eingezahlt hat. Er schreibt:

„Seit etwa zehn Jahren bin ich nicht mehr selbstständig und zahle als Angestellter wieder Beiträge ein. Kann ich meine Rentenansprüche und Rentenzeiten erhöhen, wenn ich neben der Festanstellung noch einen Minijob mit Rentenversicherungsbeiträgen annehme? Kann man alternativ durch eine Einmalzahlung an die Rentenkasse die spätere Rente erhöhen?“

Minijob: So viel bringt er für die Rente

Ja und ja. Grundsätzlich steht es jedem offen, einen Minijob auszuüben, auch wenn man bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Seit 2013 unterliegen Minijobs ebenfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen dann einen Pauschalbetrag, der Minijobber selbst zahlt zusätzlich einen Eigenbeitrag, von dem er sich auf Antrag befreien lassen kann.

„Es lohnt sich aber in der Regel, den geringen Eigenanteil zu zahlen“, sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund. „Ein Jahr Arbeit bei einem monatlichen Verdienst von durchgehend 538 Euro entspricht bei der Zahlung des vollen Rentenversicherungsbeitrags zusätzlich derzeit 5,35 Euro mehr Rente.“

Dirk Manthey, Deutsche Rentenversicherung (Quelle: DRV Bund)

In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Lesern, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff „Rentenfrage“ an finanzen@stroeer-publishing.de.

Rentenabschläge ausgleichen per Einmalzahlung

Eine Einmalzahlung sei möglich, wenn der Leser damit eventuelle Abschläge einer vorgezogenen Altersrente ausgleichen möchte. „Die Sonderzahlung dürfen Sie ab ihrem 50. Geburtstag vornehmen. Dafür erklären Sie gegenüber dem Rentenversicherungsträger, eine vorzeitige, durch Abschläge geminderte Altersrente beziehen zu wollen“, so Manthey. „Eine Ausgleichszahlung für die Rentenminderung ist jedoch nur möglich, wenn bis zum beabsichtigten Rentenbeginn die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt werden kann.“ Lesen Sie hier mehr dazu, wie die vorgezogene Altersrente funktioniert.

Den Antrag stellt man mit dem Formular V0210. Es trägt den sperrigen Titel „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ und lässt sich hier herunterladen.

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