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Sonderurlaub beim Todesfall von Bruder oder Schwester: Diese Regelung gilt

20. März 2024
in Finanzen

Nach einem Todesfall in der Familie benötigen Sie zunächst Zeit für sich. Wie Sonderurlaub im Todesfall der Geschwister geregelt ist und wie Sie vorgehen.

Nach dem deutschen Gesetz gibt es für den Todesfall von Schwester oder Bruder keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub. Lediglich beim Tod von Eltern, Ehegatten und Kindern ist ein Anspruch auf Sonderurlaub im Bundesurlaubsgesetz geregelt (§ 45 Abs. 1).

Allerdings haben viele Arbeitgeber ein Interesse daran, ihren Mitarbeitern in solchen schwierigen Situationen entgegenzukommen. Deshalb gibt es oft in Arbeits- oder Tarifverträgen Regelungen zum Sonderurlaub beim Tod von Geschwistern.

Unterschiede im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst gelten für den Todesfall von Geschwistern oft spezielle Regelungen. Hier ist meist ein Anspruch auf Sonderurlaub vorgesehen. So sieht beispielsweise das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD) in § 29 Abs. 1 vor, dass Arbeitnehmer bei einem Todesfall im engeren Familienkreis Anspruch auf Sonderurlaub haben. Dazu gehören auch Geschwister.

Allerdings gibt es auch hier Unterschiede je nach Bundesland und Arbeitgeber. Es lohnt sich also, im Einzelfall genau nachzulesen, welche Regelungen auf Sie zutreffen.

Absprachen mit dem Arbeitgeber

Unabhängig von gesetzlichen Regelungen ist es immer ratsam, mit dem Arbeitgeber über den Sonderurlaub im Todesfall zu sprechen. Im Idealfall können Sie gemeinsam eine Lösung finden, die den Bedürfnissen des Mitarbeiters und den Anforderungen des Arbeitgebers gerecht wird.

Es kann sinnvoll sein, bereits im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Oft wird schon im Arbeitsvertrag festgehalten, wie lange der Sonderurlaub gewährt wird und welche Regelungen gelten. Das hilft, späteren Unklarheiten und Konflikten vorzubeugen.

Fazit

Für den Todesfall von Bruder oder Schwester gibt es kein gesetzliches Recht auf Sonderurlaub. Allerdings haben viele Arbeitgeber Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag, die einen Anspruch auf Sonderurlaub vorsehen. Im öffentlichen Dienst gibt es gesonderte Regelungen. Unabhängig von gesetzlichen Regelungen sollte Sie in diesem Fall auf Ihren Arbeitgeber zugehen – sei es über Ihren Chef oder die Personalabteilung – und das weitere Vorgehen besprechen.

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