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Home Finanzen

So viel Geld bleibt übrig

13. April 2024
in Finanzen

Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Wie viel darf ich als Bezieher einer Alters- und einer Unfallrente mit einem Minijob hinzuverdienen?

Ein t-online-Leser schildert uns, dass er im Juni 2023 mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gegangen sei. Sein reguläres Renteneintrittsalter wäre der Oktober 2027 gewesen. Zusätzlich zu seiner Altersrente in Höhe von 1.790 Euro erhalte er eine Unfallrente von 353 Euro. Seine Altersrente werde um den Betrag von 225 Euro gekürzt.

Außerdem bekomme er eine Rente aus seiner betrieblichen Altersversorgung. Seit November des vergangenen Jahres übe er einen Minijob mit einem monatlichen Gehalt von rund 500 Euro aus. Nun möchte er wissen, ob der Minijob zu einer Kürzung seiner gesetzlichen Altersrente führt.

Keine Hinzuverdienstgrenze bei einem Minijob

Hier ist die Antwort: „Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen ab 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten können Sie ’normal‘ weiterarbeiten und eine ungekürzte Rente beziehen, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens“, erklärt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund. „Ihr Minijob führt demnach nicht zu einer Kürzung Ihrer Altersrente“, so Braubach weiter.

Sowohl als Frührentner als auch als Altersrentner müssen Sie die Rentenversicherung nicht über den Nebenverdienst informieren. Allerdings gilt für Frührentner eine Rentenversicherungspflicht, wenn ihr Einkommen 538 Euro im Monat übersteigt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen.

Katja Braubach, Deutsche Rentenversicherung (Quelle: DRV Bund)

In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um die Altersvorsorge und die gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff „Rentenfrage“ an finanzen@stroeer-publishing.de.

Unfallrente und gesetzliche Rente

Wenn Sie Anspruch auf Versichertenrente der gesetzlichen Unfallversicherung und Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung haben, gilt Folgendes: „Die Unfallrente wird so wie bisher auf Ihre Altersrente angerechnet“, erklärt Braubach. Die gesetzliche Rente werde gekürzt, wenn beide Renten zusammen einen sogenannten Grenzbetrag überschreiten. Dabei wird die Unfallrente in ihrer Höhe jedoch unverändert ausgezahlt.

Wird die Unfallrente als Verletztenrente gezahlt, bleibt ein Betrag in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bei der Anrechnung auf den Grenzbetrag frei. Grundlage für den genauen Grenzbetrag ist der Jahresarbeitsverdienst, aus dem die Unfallrente berechnet wird. Der Grenzbetrag liegt bei 70 Prozent von einem Zwölftel des Jahresarbeitsverdienstes.

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