Wartezeit nicht erfüllt
Rente: Zu wenig Beitragsjahre – was tun?
Aktualisiert am 06.10.2024 – 13:55 UhrLesedauer: 4 Min.
Um Anspruch auf eine gesetzliche Rente zu haben, müssen Sie ausreichend Beitragszeiten vorweisen. Was Sie tun können, wenn das nicht der Fall ist.
Wer Geld von der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen will, muss vorher Beiträge gezahlt haben – und das über einen bestimmten Zeitraum. Mindestversicherungszeit oder auch Wartezeit nennt sich das. Doch das schafft nicht jeder.
t-online erklärt, wie es passieren kann, dass Ihnen wichtige Beitragsjahre fehlen, welche Konsequenzen das für Sie hat und wie Sie das Problem lösen.
Wem eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung verwehrt wird oder wer seine Rente nur mit Abschlägen erhält, hat zu wenig Beitragsjahre gesammelt. Das ist dann der Fall, wenn
- Sie erstens nicht ausreichend lange einem Job nachgegangen sind, für den Sie Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben,
- und zweitens auch sonst keine anderen Zeiten vorweisen können, die wie Beitragszeiten berücksichtigt werden.
Je nach Rentenart beträgt die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) für einen Rentenanspruch 5, 20, 25, 35 oder 45 Jahre. So gibt es die klassische Altersrente beispielsweise ab einer Wartezeit von fünf Jahren, die sogenannte Rente mit 63 hingegen erst ab 35 Jahren – und dann auch nur mit Abschlägen. Wer 45 Jahre Wartezeit vorweisen kann, erhält die ungekürzte Altersrente für besonders langjährig Versicherte, besser bekannt als „Rente mit 63“. Mehr dazu lesen Sie hier.
Die Wartezeiten von 20 und 25 Jahren gelten für Sonderfälle. 20 Jahre an Beitragszeiten sind Voraussetzung für die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn diese bereits eingetreten ist, bevor Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen konnten, und die Erwerbsminderung seitdem ununterbrochen besteht. Das gilt etwa für Menschen, die von Geburt an behindert sind, oder für Versicherte, die schon in jungen Jahren schwer erkranken.
Die Wartezeit von 25 Jahren wiederum betrifft Bergleute, die langjährig unter Tage gearbeitet haben und Altersrente beziehen wollen. Zudem gilt sie für die Altersrente von Kumpel ab dem 50. Lebensjahr.
Je nach Rentenart werden unterschiedliche Zeiten als Wartezeit anerkannt. Klassische rentenrechtliche Zeiten sind etwa folgende:
- Zeiten, in denen Sie angestellt waren und daher verpflichtend Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben,
- Zeiten, in denen Sie als Selbstständiger oder Freiberufler freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben,
- Monate, in denen Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II (nur von Januar 2005 bis Dezember 2010) oder Übergangsgeld bezogen haben, zählen unter bestimmten Voraussetzungen,
- Zeiten, in denen Sie Minijobber waren und sich nicht von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen (andernfalls gelten diese Zeiten nur anteilig),
- Monate, in denen Sie Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld bezogen haben,
- Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre (je nachdem, ob das Kind vor oder nach 1992 geboren wurde),
- Zeiten, in denen Sie Angehörige nicht erwerbsmäßig zu Hause gepflegt haben,
- Zeiten des Rentensplittings.
Bei den Wartezeiten von 5, 20, 35 und 45 Jahren werden zudem sogenannte Ersatzzeiten anerkannt. Dazu zählen beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR.
Für die Wartezeit von 35 Jahren darf man auch Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten dazuzählen. Anrechnungszeiten sind beispielsweise Zeiten, in denen Sie krank, schwanger oder arbeitslos waren. Auch Zeiten der Schulausbildung, eines freiwilligen sozialen Jahres und des Studiums können anerkannt werden. Berücksichtigungszeiten sind etwa Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine zehn Jahre alt ist.
Wer zu wenig Beitragsjahre gesammelt hat, also die Wartezeit nicht erfüllt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rente. Eine Besonderheit gilt bei der Regelaltersrente. Hier ist es möglich, früher in Rente zu gehen, als die Regelaltersgrenze vorsieht („Rente mit 63“).
Ohne Abschläge geht das aber nur, wenn Sie mindestens 45 Beitragsjahre vorweisen können (siehe oben). Kommen Sie immerhin auf 35 Jahre, dürfen Sie zwar ebenfalls schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze Altersrente beziehen, müssen dann aber Abschläge in Kauf nehmen.
Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen möchten, müssen Sie 0,3 Prozent Ihrer Rente abziehen. Aufs Jahr gerechnet sind dies also bereits 3,6 Prozent. Der Abschlag beträgt insgesamt höchstens 14,4 Prozent. Er gilt für die gesamte Laufzeit der Rente, also bis zu Ihrem Tod.
Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, welche Regelaltersgrenze für Sie gilt und welche Abschläge maximal zu verkraften sind:
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Ja, das geht. Schließlich zählen nicht nur Jahre in einem Angestelltenverhältnis zu den rentenrechtlichen Zeiten. Auch können Sie sich beispielsweise Erziehungs-, Ausbildungs- oder Arbeitslosenzeiten anerkennen lassen. Weitere Beispiele finden Sie oben.
Bei der Rente für langjährig Versicherte ab 35 Jahren Wartezeit können Sie die Abschläge auch durch Nachzahlungen ausgleichen. Sie kaufen also sozusagen nachträglich Rentenpunkte. Wie das genau geht, erfahren Sie in unserem separaten Ratgeber.
Sofern Sie körperlich noch fit genug sind, können Sie sich im Ruhestand auch etwas hinzuverdienen. Seit 2023 gibt es dabei keine Begrenzung mehr (alles Wichtige dazu lesen Sie hier). Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass Ihre Rente durch den Hinzuverdienst gekürzt wird.