Jeden Samstag beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Sind ausländische Renten beitragspflichtig?
Auch Rentner zahlen in Deutschland Krankenkassenbeiträge. Doch was gilt für den Bezug von Renten aus dem Ausland? Das fragt sich ein t-online-Leser, dessen Krankenversicherung nun rückwirkend für die vergangenen fünf Jahre Beiträge auf seine ausländische Rente verlangt. Er möchte wissen: „Ist das rechtens? Und wenn ja, kann ich von den Abgaben auf die ausländische Rente befreit werden?“ Er beziehe insgesamt lediglich 360 Euro Rente.
„Renten von ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern zählen ebenfalls zu Ihrem Gesamteinkommen und sind damit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig“, sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. „Stellt die Krankenkasse fest, dass eine Beitragserhebung aus diesem Einkommen bisher nicht erfolgte, ist eine Forderung für das laufende und die davorliegenden vier Jahre gesetzlich möglich. Ihre Krankenkasse hat demnach rechtens gehandelt.“
Rentner in der Mitteilungspflicht
Auf Ihre ausländische Rente zahlen Sie laut der Expertin den halben allgemeinen Beitragssatz, also 7,3 Prozent, sowie die Hälfte des von Ihrer Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitrags. Grundsätzlich sei jeder Rentner verpflichtet, den Bezug, die Höhe und Veränderungen einer ausländischen Rente seiner Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen. Zudem müssten Sie geeignete Unterlagen vorlegen, zum Beispiel einen Rentenbescheid.
In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff „Rentenfrage“ an [email protected].
Bei einer deutschen Altersrente reduziert sich übrigens der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 14 Prozent, sobald Sie eine Vollrente erhalten. Sie selbst zahlen wieder nur den halben Beitragssatz, sofern Sie pflichtversichert sind. Die Ermäßigung gibt es, weil Vollrentnern kein Krankengeld mehr zusteht. Lesen Sie hier, was für andere Sozialbeiträge im Ruhestand gilt.