Erst wurde die islamisten-nahe Demo in Hannover erlaubt, dann verboten – letztendlich konnte sie stattfinden. So begründet das Gericht diese Entscheidung.
Rund 1.200 Menschen sind am Samstag in Hannover unter dem Motto „Leiden der Palästinenser. Aktuelle Lage in Gaza (Rafah)“ auf die Straße gegangen. Zuvor war die Demonstration von der Versammlungsbehörde verboten worden. Die Polizei rechnete „mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem unfriedlichen Verlauf der Versammlung“, hieß es in der Absage. Man nahm an, dass das benannte Thema nur vorgeschoben sei und die Versammlung möglicherweise stellvertretend für Interessengruppen aus dem salafistischen Spektrum durchgeführt werde. Der Organisator wehrte sich vor Gericht gegen das Verbot der Versammlung und erhielt Recht.
Das Verwaltungsgericht gab nun die Begründung seiner Entscheidung bekannt. Demnach habe die Polizei nicht ausreichend dargelegt, dass die Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nehmen werde. Ebenso wenig sei dargelegt worden, dass eine Störung des öffentlichen Friedens oder die Begehung von Straftaten wahrscheinlich sei.
Auch der Hinweis, dass die Versammlung in den sozialen Medien von Gruppierungen aus dem salafistischen Milieu – wie „Realität Islam“, „Generation Islam“ und „Muslim Interaktiv“ – beworben wurde, ändere nichts an der Entscheidung. Die diesbezügliche Gefahrensprognose führe zu keinem Verbot, hieß es vom Verwaltungsgericht.
„Vorherige Versammlungen mit dem voraussichtlich teilnehmenden Funktionär der ‚Generation Islam‘ liefen friedlich ab“, erklärte das Gericht weiter. Zudem hätte eine Trennung von Männern und Frauen sowie konkrete Äußerungen von strafrechtlicher Relevanz durch Auflagen untersagt werden können.
Der Veranstalter habe außerdem seine Kooperation gezeigt. Er sei auf die Forderungen zuvor eingegangen und „als Versammlungsleiter bisher nicht negativ in Erscheinung getreten“. Dass der Polizei für den Einsatz bei der Versammlung zu wenige Beamte zur Verfügung stünden, sei auch nicht ausreichend begründet worden. Dies rechtfertige ebenfalls kein Verbot der Veranstaltung.