Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Wann ist eine private Zusatzrente steuerfrei?
Wer im Alter ausreichend abgesichert sein will, tut gut daran, frühzeitig privat vorzusorgen. Viele haben dafür auf eine Lebensversicherung oder private Rentenversicherung gesetzt. Besonders bei alten Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, kann sich das noch bezahlt machen: Denn häufig ist Ihre Versicherungsleistung komplett steuerfrei.
Es gibt allerdings einen Haken. Lesen Sie im Ratgeber, welche Fälle Sie unterscheiden müssen und wie Sie sich im Zweifel unrechtmäßig abgeführte Steuern zurückholen können.
Haben Sie noch eine alte Kapitallebensversicherung, also Ihren Vertrag vor dem 1. Januar 2005 begonnen, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Die Versicherungsleistung ist steuerfrei, wenn Sie diese Kriterien erfüllen:
Gleiches gilt, wenn Sie eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht besitzen, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat. Kapitalwahlrecht bedeutet, dass Sie sich zu Rentenbeginn entscheiden können, ob Sie sich auf einen Schlag die gesamte Versicherungsleistung auszahlen lassen (einmalige Kapitalauszahlung) oder ob Sie eine lebenslange Leibrente erhalten möchten.
Entscheiden Sie sich, Ihr Kapitalwahlrecht auszuüben, also die Einmalzahlung zu erhalten, fallen keine Steuern an. Anders sehen das die meisten Finanzämter jedoch, wenn Sie eine lebenslange Rentenauszahlung wünschen. Für sie sind diese Renten so wie bei Verträgen ab 2005 mit dem sogenannten Ertragsanteil als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 EStG zu versteuern.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits Mitte 2021 entschieden, dass lebenslange Rentenzahlungen steuerlich genauso behandelt werden müssen wie eine einmalige Kapitalauszahlung (BFH-Urteil vom 1. Juli 2021, VIII R 4/18). Das heißt: Auch die Rentenzahlungen sind so lange steuerfrei, bis sie den Wert der Kapitalauszahlung erreicht haben.
Das Problem an der Sache: Die Versicherungsträger halten sich offenbar weiter an das Schreiben des Bundesfinanzministeriums von 2009 (s. Infobox) und übermitteln den Finanzämtern elektronisch die demnach steuerpflichtigen Ertragsanteile – auch wenn die Versicherungsleistung laut BFH für eine ganze Weile steuerfrei bleiben müsste.
Besitzen Sie eine alte private Rentenversicherung, deren Leistung Sie sich als lebenslange Rente auszahlen lassen, sollten Sie Ihre Steuerbescheide genau prüfen. Hat das Finanzamt Einkommensteuer auf den Ertragsanteil erhoben, sollten Sie mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs rechtzeitig Einspruch einlegen. Lesen Sie hier, wie das geht.