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Polizeikontrolle – genügt eine Kopie von Fahrzeug- und Führerschein?

11. Juli 2025
in Auto

Das sagt das Gesetz

Polizeikontrolle – genügt eine Kopie des Fahrzeugscheins?


Aktualisiert am 11.07.2025 – 18:23 UhrLesedauer: 1 Min.

Vergrößern des Bildes

Polizeikontrolle: Nun muss der Fahrzeugschein vorgelegt werden. (Quelle: Michael Schick/imago-images-bilder)

„Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte“, lautet die Aufforderung bei einer Polizeikontrolle. Aber muss man den Original-Fahrzeugschein immer dabei haben?

Nur eine Kopie im Auto, der Original-Fahrzeugschein liegt sicher zu Hause. So machen es viele Autofahrer. Aber reicht das bei einer Kontrolle durch die Polizei? Bei wechselnden Fahrern, zum Beispiel bei Familienautos oder Firmenfahrzeugen, stellt sich diese Frage häufig.

Eindeutige Antwort: Nein, eine Kopie des Fahrzeugscheins genügt nicht. Die Zulassungsbescheinigung Teil I, wie der Fahrzeugschein offiziell heißt, muss immer im Original dabei sein.

Das regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Paragraf 11, Absatz 6. Darin heißt es: Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Gerade in Familien wird das Auto gerne an den Nachwuchs ausgeliehen. Der Einfachheit halber hinterlegen manche Eltern den Fahrzeugschein gleich dauerhaft im Auto. Auf diese Weise, so der Gedanke, kann nichts schief gehen.

Das ist allerdings ein Irrtum. Denn wenn das Auto gestohlen wird, ist im Zweifelsfall der Versicherungsschutz bedroht. Die Kaskoversicherung könnte dann grobe Fahrlässigkeit vorwerfen und die Leistung verweigern.

Besser ist die Vereinbarung eines festen Aufbewahrungsortes in der Wohnung für die Fahrzeugpapiere, die notwendigen Versicherungsunterlagen und den Autoschlüssel. So kann jedes Familienmitglied schnell darauf zugreifen. Ohnehin wird empfohlen, die Nutzung des Familienautos untereinander abzusprechen. Wer ohne gültigen Fahrzeugschein von der Polizei angehalten wird, muss mit einer Verwarnung und einem Bußgeld von zehn Euro rechnen.

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