Ein Nießbrauch im Testament ermöglicht die wirtschaftliche Versorgung einer Person nach dem Eintritt des Erbfalls. Sie erhält ein Nießbrauchrecht.
Möchten Sie einen bestimmten Menschen nach Ihrem Tod dauerhaft wirtschaftlich absichern, ist das mit dem sogenannten Nießbrauch im Testament möglich. Eine von Ihnen bestimmte Person ist nießbrauchsberechtigt und kann eine zum Nachlass gehörende Sache nutzen, sobald der Erbfall eingetreten ist. Zumeist bezieht sich das Nießbrauchrecht auf Immobilien. Andere Erben sind mit der Regelung des Nießbrauchs von der Nutzung der Sache ausgeschlossen.
Rechtliche Situation beim Nießbrauch im Testament
Rechtliche Grundlage für den Nießbrauch sind die Paragrafen 1030 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Rahmen der Erbfolgeregelung soll der Nießbrauch die dauerhafte wirtschaftliche Versorgung des Berechtigten sicherstellen. Das Nießbrauchrecht eignet sich dann, wenn es mehrere Erben gibt, aber eine Person besonders geschützt werden soll.
Rechtlich gesehen erhält eine von Ihnen im Testament bestimmte Person durch den Nießbrauch das Recht, im Erbfall eine bestimmte Sache – zum Beispiel eine Immobilie – zu nutzen. Der Nachlassgegenstand, an dem das Nießbrauchrecht besteht, kann von den anderen Erben nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden. Das Nießbrauchrecht erlischt mit dem Tod der nießbrauchsberechtigten Person, so bestimmt es § 1061 BGB.
Nießbrauch als unveräußerliches Recht
In § 100 regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass der Nießbrauch ein unveräußerliches und nicht vererbbares Recht ist. Der Nießbrauch gilt lediglich für die nießbrauchsberechtigte Person. Mit dem Nießbrauch erhält der oder die Berechtigte gleich drei Rechte:
- Recht der Nutzung des Eigentums (zum Beispiel bei einer Immobilie)
- Recht des sogenannten Fruchtgenusses, dazu gehören beispielsweise die Einnahmen durch Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie
- Recht der Verfügung, zum Beispiel bei Verkauf (das Recht der Nutzung der Immobilie bleibt erhalten)
Gibt es mehrere Erben und besteht das Nießbrauchrecht für eine Immobilie, bedarf es der Zustimmung des Nießbrauchsberechtigten, wenn die anderen Erben die Immobilie verkaufen möchten. Beim Verkauf muss der Käufer darüber informiert werden, dass die Immobilie mit einem Nießbrauchrecht belastet ist. Dadurch sinkt möglicherweise der Verkehrswert der Immobilie und der Kreis potenzieller Verkäufer schrumpft.
Nießbrauch mit und ohne Grundbucheintragung
Damit das Nießbrauchrecht für eine Immobilie wirksam ist, ist ein Eintrag in das Grundbuch notwendig. Der Nießbrauchsberechtigte darf mit der Immobilie auch dann Mieteinnahmen erwirtschaften, wenn er sie nicht bewohnt. Der Eigentümer darf die Immobilie verkaufen, doch das Nießbrauchrecht erlischt mit dem Verkauf nicht.
Anders sieht es bei einem Nießbrauch im Testament ohne Grundbucheintrag aus. Der Eigentümer kann die Immobilie veräußern und muss den Käufer nicht über einen Nießbrauch informieren. Bei einem Nießbrauch ohne Grundbucheintrag erlischt das Nießbrauchrecht mit der Veräußerung der Immobilie.
Pflichten des Nießbrauchsberechtigten
In der Regel muss der oder die Nießbrauchsberechtigte Steuern zahlen und für laufende Kosten wie Versicherungen und Betriebskosten aufkommen. Er oder sie ist zudem verpflichtet, die übertragene Sache zu erhalten und deren wirtschaftlichen Bestand zu schützen.