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Home Finanzen

Mütterrente III macht Rentenversicherung jetzt unnötig Arbeit

30. April 2025
in Finanzen

Obwohl die Mütterrente III noch lange nicht Gesetz ist, beschäftigt sie bereits die Rentenversicherung. Diese bittet darum, von Anträgen abzusehen.

Um die Erziehungsleistung aller Mütter gleich anzuerkennen, planen Union und SPD, die sogenannte Mütterrente auszubauen. Unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder sollen dann drei Rentenpunkte pro Kind anerkannt werden (mehr dazu hier). Wann dieses Vorhaben Gesetz wird, weiß aktuell zwar niemand, trotzdem macht es einer Institution bereits Arbeit: der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

„Seit Veröffentlichung des Koalitionsvertrages vermerken wir einen stärkeren Anstieg mit Anfragen und auch von Anträgen auf die Mütterrente III“, sagt Katja Braubach, Sprecherin der DRV Bund, zu t-online. Der Koalitionsvertrag sei jedoch noch keine verbindliche Entscheidung zur Aufstockung der Mütterrente. „Anträge auf Anerkennung dieser zusätzlichen Erziehungszeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt deshalb nicht sachdienlich“, teilt die Rentenversicherung weiter mit.

Ob und wann die Mütterrente III umgesetzt wird, kann nur der Gesetzgeber entscheiden. Und selbst wenn das Gesetz steht, kann es sein, dass Mütter älterer Kinder ganz automatisch profitieren. „Auf die Mütterrente I und II musste seinerzeit grundsätzlich kein Antrag gestellt werden“, so Braubach.

Die Mütterrente gibt es seit dem 1. Januar 2014. Sie ist keine eigenständige Rente, sondern erhöht die Rente von Menschen, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben. Das betrifft besonders Mütter, da sie historisch gesehen häufiger die Kindererziehung übernommen haben.

Seit 2014 wurden pro Kind bis zu zwei Jahre Erziehungszeit anerkannt, also bis zu zwei Rentenpunkte gutgeschrieben. Das nannte sich Mütterrente I. Zuvor war ab 1986 nur ein Rentenpunkt pro Kind möglich. 2019 folgte eine zweite Verbesserung: Seitdem werden bis zu 2,5 Rentenpunkte pro Kind anerkannt (Mütterrente II).

Gut zu wissen: Kindererziehungszeiten kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit in Anspruch nehmen. Erziehen Sie Ihr Kind gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll der Vater den Anspruch erhalten, benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame Erklärung.

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