Von der sogenannten 2G-Regel ausgenommen sind demnach der Lebensmittelhandel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, E-Zigaretten-Geschäfte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräte-Akustiker, Tankstellen, Zeitschriftenläden, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarf- und Futtermittelmärkte, Kfz-Teile-Verkaufsstellen, Fahrradläden, Bau- und Gartenmärkte, Poststellen und der Großhandel.
Künftig ist auch bei Volksfesten und Sportveranstaltungen ebenso wie bei Veranstaltungen von Chören das sogenannte 2G-plus-Modell verpflichtend. Das heißt, dass sich Geimpfte und Genesene zusätzlich noch testen lassen müssen, um Zutritt zu erhalten. Für Ungeimpfte gelten ab Montag zudem strenge Kontaktbeschränkungen für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum: Laut der Verordnung dürfen sich nur noch Personen eines Haushalts mit bis zu zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen. Ausgenommen davon sind Kinder unter 14 Jahren.