Frankfurt Die Vorwürfe einer früheren Mitarbeiterin der Deutschen Financial institution haben es in sich: Sie hatte Managern des Geldhauses sexuelle Belästigung vorgeworfen und deshalb nicht nur gegen ihre Kündigung geklagt, sondern auch Schadensersatz gefordert. In erster Instanz warfare die Klägerin damit gescheitert. Nun zieht sie vor das Landesarbeitsgericht.
Dieser Schritt geht aus der am Montag veröffentlichten Urteilsbegründung (Az. 7 Ca 194/21) hervor, die die Hintergründe des Rechtsstreits umfasst. Der Identify der Financial institution ist in dem Dokument geschwärzt. Das Landesarbeitsgericht bestätigte den Eingang der Berufung.
Die Financial institution hatte die Mitarbeiterin Ende November abgemahnt und sich Mitte Dezember von ihr getrennt. Die ehemalige Mitarbeiterin spricht von einer „Rachekündigung“, weil sie sich Mitte Oktober über einen hochrangigen Mitarbeiter wegen sexueller Belästigung beschwert hatte.
Die Ex-Mitarbeiterin führte vor Gericht aus, sie sei während ihrer Tätigkeit für die Financial institution von hochrangigen Angestellten der Financial institution „in sehr gravierender und aggressiver Weise sexuell ausgebeutet worden“. Deshalb forderte sie von der Financial institution auch Schadensersatz. Ihre Vorwürfe hatten im vergangenen Jahr Finanzkreisen zufolge dazu geführt, dass die Financial institution sich von einem hochrangigen Supervisor trennte und das Verhalten eines weiteren Managers intern untersucht.
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Die Financial institution hatte sich gegen die Vorwürfe verteidigt. Die Kündigung begründete sie mit dem Verhalten der Klägerin. Diese habe ein Personalgespräch Mitte November heimlich mit dem Mobiltelefon mitgeschnitten und damit „in erheblicher Weise das Persönlichkeitsrecht ihrer Gesprächspartnerinnen verletzt“. Die Kündigung stehe in keinen Zusammenhang mit den Vorwürfen der sexuellen Belästigung.
Arbeitsgericht wies die Klage ab
Das Frankfurter Arbeitsgericht hatte die Klage der Ex-Mitarbeiterin Ende Oktober abgewiesen und begründete die Entscheidung nun: Zum einen stellten die Richter fest, dass die Kündigung durch die Financial institution formal wirksam warfare. Die Klägerin hatte eine wichtige Klagefrist um zwei Tage verpasst.
Aus Sicht des Arbeitsgerichts ist die Deutsche Financial institution der Klägerin gegenüber auch nicht schadensersatzpflichtig. Mit der Frage, ob die Vorwürfe der sexuellen Belästigung zutreffen oder nicht, setzten sich die Richter dabei nicht auseinander. Entscheidend ist für das Urteil, dass es sich bei den hochrangigen Managern, denen die Ex-Mitarbeiterin diese Vorwürfe macht, nicht um direkte Vorgesetzte handelt.
Für sexuelles Fehlverhalten haften Arbeitgeber aus Sicht der Richter nur dann, wenn mögliche Täter „weisungsabhängige“ Personen belästigen.
Auch mangelnde Schutzmaßnahmen seitens der Financial institution gab es den Richtern zufolge nicht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, „durch welche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen die Beklagte die von ihr behaupteten Rechts(intestine)verletzungen hätte verhindern können“.
Die Deutsche Financial institution sagte zu dem Vorgang auf Anfrage, sie untersuche jeden Vorwurf möglichen Fehlverhaltens umfassend und unvoreingenommen. „Das gilt auch für den angesprochenen Fall“, so eine Sprecherin. „Wo es angezeigt warfare, haben wir entsprechende Konsequenzen gezogen – und werden das auch künftig tun.“
Die Financial institution verwies auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das in erster Instanz sowohl die Kündigungsschutzklage als auch die damit verbundene Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz abgewiesen hatte, und wollte sich darüber hinaus „zu Personalthemen nicht äußern“.
Mehr: Deutsche Financial institution: Hochrangiger Supervisor musste wegen Vorwurf der sexuellen Belästigung gehen