Die Elternzeit dient Arbeitnehmern zur Betreuung ihres Kindes. Während dieser Zeit sind Sie vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung geschützt.
Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine Kündigung während der Elternzeit durch Ihren Arbeitgeber möglich. Ihr Kündigungsrecht bleibt während der Elternzeit bestehen.
Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber
Während der Elternzeit gilt für Sie als Arbeitnehmer Kündigungsschutz gemäß Paragraf 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und endet mit dem Ablauf. Um Ihnen während der Elternzeit zu kündigen, muss der Arbeitgeber eine Genehmigung bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde einholen. Nach Erhalt der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit für eine Klage.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit und haben Sie noch Resturlaub, muss Ihnen der Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung zahlen.
Ausnahmefälle, in denen der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen darf
Nur in einigen Ausnahmefällen darf Ihnen der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen:
- Insolvenz
- Stilllegung des Betriebs oder Betriebsteils, in dem Sie als Arbeitnehmer in Elternzeit angestellt sind
- Verlagerung des Betriebs oder Betriebsteils, in dem Sie beschäftigt sind
- Wenn die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers gefährdet
- In einem Kleinbetrieb, der ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann
- Bei Vertragsverletzungen durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber
Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber oder bei kriminellem Vergehen möglich. Der Arbeitgeber muss dann keine Kündigungsfrist einhalten.
Kündigung bei Elternzeit in Teilzeit
Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden wöchentlich in Teilzeit arbeiten. Das betrifft nur das Arbeitsverhältnis bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen während der Elternzeit auch nicht kündigen, wenn Sie in Teilzeit tätig sind. Das gilt auch, wenn Sie bereits vor der Geburt Ihres Kindes in Teilzeit gearbeitet haben und das Beschäftigungsverhältnis nach der Geburt fortführen. Bis zum vollendeten 14. Lebensmonat Ihres Kindes gilt für Sie Kündigungsschutz, auch wenn Sie die Elternzeit nicht in Anspruch nehmen.
Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer können Sie während der Elternzeit jederzeit kündigen. Dabei gilt die normale Kündigungsfrist, die Sie in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag finden. Kündigen Sie zum Ende der Elternzeit, müssen Sie die Kündigungsfrist von drei Monaten beachten. Mit Ihrem Arbeitgeber können Sie jedoch eine einvernehmliche Regelung treffen, beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag.