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Home Finanzen

Kindergeld abmelden – das sollten Sie wissen

28. März 2024
in Finanzen

Haben Sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld, müssen Sie das der Familienkasse unverzüglich mitteilen. Sonst drohen hohe Rückzahlungen.

Ändern sich die kindergeldrelevanten Verhältnisse des Kindes oder der Eltern, ist eine Mitteilung an die Familienkasse erforderlich. Die Familienkasse prüft dann, ob Sie das Kindergeld abmelden müssen oder ob Sie es weiter beziehen können.

Kindergeld: Automatische Abmeldung

Hat das Kind seinen 18. Geburtstag gefeiert, endet das Kindergeld automatisch. Besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld, sollten Sie das der Familienkasse rechtzeitig mitteilen. Diese prüft dann Ihre Ansprüche. Infrage kommt die Fortzahlung, wenn Ihr Kind ein Studium oder eine Ausbildung beginnt.

Diese Änderungen müssen Sie mitteilen

Informieren Sie die Familienkasse, wenn das Kind:

  • seine Ausbildung oder das Studium beendet,
  • eine Arbeitsstelle antritt und sein erstes Einkommen bezieht,
  • ausgezogen oder gestorben ist.

Auch wenn sich bei den Eltern folgende Lebensumstände ändern, sind Sie verpflichtet, die Familienkasse umgehend zu informieren:

  • Die Familie zieht ins Ausland oder ein Elternteil nimmt im Ausland eine Arbeit auf.
  • Die Eltern trennen sich dauerhaft oder lassen sich scheiden.
  • Ein Elternteil beginnt eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die voraussichtlich länger als sechs Monate dauert.

All diese Veränderungen in Ihren Lebensumständen können dazu führen, dass Sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben.

Änderungen mitteilen

Melden Sie Veränderungen Ihrer Lebensumstände, die Einfluss auf die Höhe des Kindergeldes nehmen, direkt an die zuständige Familienkasse. Es genügt nicht, andere Behörden zu informieren, wie die Agentur für Arbeit oder das Einwohnermeldeamt. Für Änderungsmitteilungen haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Nutzen Sie das Formular „Veränderungsmitteilung – kg45“, das die Familienkassen im Internet zur Verfügung stellen.
  2. Senden Sie eine Mitteilung an die Familienkasse und schildern Sie Ihr Anliegen.
  3. Reichen Sie alternativ alle Mitteilungen (als Kopie) per Post oder per Fax bei der zuständigen Familienkasse ein.

Kommen Sie Ihrer Pflicht nicht nach, alle relevanten Änderungen sofort mitzuteilen, stellt begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und in besonders schweren Fällen sogar eine Straftat. Dann ist nicht nur das zu Unrecht erhaltende Kindergeld zurückzuzahlen, auch ein Bußgeld oder eine Freiheitsstrafe sind möglich.

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