Finanzielle Folgen
Heirat nach 65: Auswirkungen auf die Witwenrente
t-online, Raphael Diebold
Aktualisiert am 04.12.2024 – 14:16 UhrLesedauer: 2 Min.
Eine späte Heirat beeinflusst eine mögliche Witwenrente in den Jahren danach. Diese Änderungen greifen ab einem Alter von 65 Jahren.
Heiraten Sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres, kann dies Ihren Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente nachteilig ändern. Dies gilt sowohl für Angestellte als auch für Beamte, bei denen die Regelungen zur Versorgung ähnlich strukturiert sind.
Laut Gerichtsurteil (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.2010) kann zum Beispiel eine ärztliche Versorgungseinrichtung den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, ob die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist.
Es ist daher ratsam, sich vor einer Eheschließung im Rentenalter eingehend über die möglichen finanziellen Auswirkungen zu informieren.
Auch für Beamte hat eine Heirat nach dem 65. Lebensjahr mitunter Konsequenzen. Beamte fallen unter besondere Versorgungsregelungen. Eine späte Heirat beeinträchtigt die finanzielle Planung unter Umständen erheblich, da möglicherweise kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht. Das gilt besonders für eine Heirat, wenn der später versterbende Beamte bei der Eheschließung bereits im Ruhestand war und das Pensionsalter erreicht hatte. Eine detaillierte Beratung durch einen Experten für Beamtenversorgung ist hier besonders empfehlenswert.
Falls Sie bereits Witwen- oder Witwerrente beziehen und noch einmal heiraten, müssen Sie das der Rentenversicherung mitteilen, wie es auch im ursprünglichen Rentenbescheid steht. Sie müssen demnach jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen, insbesondere eine Eheschließung, der deutschen Rentenversicherung anzeigen. Das gilt auch für Eheschließungen im Ausland.
Die Hinterbliebenenrente fällt dann allerdings nicht ersatzlos weg. Wenn Sie als Witwe oder Witwer wieder heiraten und damit Ihre Hinterbliebenenrente verlieren, erhalten Sie immerhin eine Abfindung Ihrer bisherigen Witwen- beziehungsweise Witwerrente von der Deutschen Rentenversicherung. Bei der erstmaligen Wiederheirat erhalten Sie laut § 107 des sechsten Sozialgesetzbuchs das 24-Fache Ihrer monatlichen Rente als Abfindung.
Allerdings haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat. Das Gesetz sieht hierbei aber die Ausnahme vor, wenn „die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.“ (§46 SGB VI)