Bundesverfassungsgericht
Grünes Licht für neues Wahlrecht – mit einer Einschränkung
Aktualisiert am 30.07.2024 – 16:03 UhrLesedauer: 4 Min.
Kommendes Jahr soll der Bundestag nach neuem Wahlrecht gewählt werden. Gegen die Reform haben unter anderem Union und Linke am höchsten deutschen Gericht geklagt. Dieses bestätigt nicht jede Änderung.
Der Vorschlag steht seit wenigen Tagen: Am 28. September 2025 soll nach dem Willen der Bundesregierung der neue Bundestag gewählt werden. Fraglich war bislang, ob die von der Ampel-Koalition eingeführte Reform des Bundestagswahlrechts dafür die Grundlage sein kann. Gleich mehrere Klagen hierzu musste das Bundesverfassungsgericht prüfen. Allein das Vorlesen dieser langen Liste bei der Verkündung nahm fast sechs Minuten in Anspruch, die Begrüßung der anwesenden Vertreter noch mal etwa genauso viele.
Ja. Das höchste deutsche Gericht hat die Reform für weitgehend verfassungskonform erklärt. Nur die Fünf-Prozent-Hürde ohne eine sogenannte Grundmandatsklausel verstößt gegen das Grundgesetz. Nach dieser Regel fällt die Grenze für den deutschlandweiten Anteil der Zweitstimmen für jene Parteien weg, die mindestens drei Direktmandate gewonnen haben. Bei der Wahl 2021 profitierte davon die Linke, die nur deshalb in Fraktionsstärke ins Parlament kam, weil drei ihrer Leute in ihren Wahlkreisen die meisten Erststimmen bekamen.
Nicht sofort. Das Gericht hat entschieden, dass die von der Ampel-Reform gestrichene Grundmandatsklausel so lange in Kraft bleibt, bis der Bundestag eine neue Regelung schafft. Ändert sich also bis Herbst 2025 nichts, wird unter diesen Voraussetzungen gewählt.
Folglich zeigten sich Vertreter der Regierungskoalition wie Till Steffen (Grüne) und Sebastian Hartmann (SPD) nach der Urteilsverkündung entspannt. Erstmal müsse das Urteil genau geprüft werden, dann würden mögliche Schritte besprochen – auch mit der Union. Nach einem Schnellschuss noch vor der Bundestagswahl 2025 klang das nicht. Wiederum hielt etwa SPD-Fraktionschef Rolf Mützenich in der „Rheinischen Post“ (Mittwoch) eine Änderung des Wahlrechts nach den neuen Vorgaben noch vor der nächsten Wahl für möglich.
Da sind sich im Grunde alle einig: Ja. Denn der Bundestag wächst und wächst nach den bisherigen Regelungen – und wird damit auch immer teurer. Bei der Wahl 2021 stieg die Zahl der Abgeordneten von 709 auf 736 – damit ist der Deutsche Bundestag weiterhin das größte frei gewählte Parlament weltweit. Die Vorgängerreform der großen Koalition aus CDU/CSU und SPD schaffte es lediglich, den Anstieg der Abgeordnetenzahl zu bremsen.
Das 2023 von SPD, Grünen und FDP beschlossene neue Wahlrecht deckelt die Sitzzahl bei 630 Parlamentarierinnen und Parlamentarierinnen. Um das zu erreichen, wurden vor allem Überhang- und Ausgleichsmandate gestrichen. Überhangmandate entstanden bis dahin, wenn eine Partei über die Erststimmen mehr Direktmandate gewann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis Sitze zustanden. Diese Mandate durfte sie behalten. Die anderen Parteien erhielten dafür Ausgleichsmandate, damit ihre Stärke wieder zu den Anteilen der Zweitstimmen passte. Und auch die Grundmandatsklausel fiel mit der Reform weg.
Neben der Linken stand mit den Änderungen vor allem für die Union viel auf dem Spiel. Bei der Bundestagswahl 2021 gewann die CSU, die nur in Bayern antritt, 45 Direktmandate. Elf davon waren Überhangmandate, die sie nach dem neuen Wahlrecht nicht mehr bekäme. Weitere zwölf Überhangmandate holte die CDU in Baden-Württemberg. Zusammen waren dies 23 von 34 Überhangmandaten, die wiederum 104 Ausgleichsmandate zur Folge hatten.
Würde die CSU bei der nächsten Wahl bundesweit hochgerechnet unter die Fünf-Prozent-Marke rutschen, wäre sie nach dem neuen Wahlrecht aus dem Bundestag geflogen – auch wenn sie wieder die allermeisten Wahlkreise in Bayern direkt gewinnen sollte. Bei der Wahl 2021 war die CSU bundesweit auf 5,2 Prozent der Zweitstimmen gekommen.
Die Begrenzung des Bundestages auf 630 Abgeordnete und der Wegfall der Überhang- und Ausgleichsmandate haben Bestand. Das sogenannte Zweitstimmendeckungsverfahren ist mit der Verfassung vereinbar, entschied der Senat einstimmig. Demnach werden die 630 Sitze zunächst auf die Parteien und ihre Landeslisten verteilt. Bei der Besetzung rücken Wahlkreisbewerber in der Rangfolge ihrer Stimmanteile an die Spitze der Landesliste. Erst im letzten Schritt erhalten alle Bewerberinnen und Bewerber in dieser Reihenfolge ihre Mandate.
Nur die Fünf-Prozent-Sperrklausel in der aktuellen Fassung ist aus Sicht von sieben der Richterinnen und Richter – bei einer Gegenstimme – verfassungswidrig. Daher setzte der Senat im Grunde die alte Maßgabe wieder in Kraft, die einer Partei den Einzug ins Parlament in Fraktionsstärke ermöglicht, wenn sie mindestens drei Direktmandate holt.