Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Gilt die Pendlerpauschale auch für Radfahrer?
Beim Begriff „Pendlerpauschale“ denken die meisten an Steuervorteile für Auto- und Bahnfahrer – schließlich bringt die Entfernungspauschale, wie sie offiziell heißt, umso mehr Ersparnis, je länger der Arbeitsweg ist. Schauen Fahrradfahrer und Fußgänger also in die Röhre?
Keineswegs. Das deutsche Steuerrecht sieht vor, dass die Entfernungspauschale für alle Arbeitnehmer gilt, die einen Weg zur Arbeit zurücklegen, unabhängig davon, ob sie mit dem Auto, dem Fahrrad, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind. Selbst wer im Winter auf Langlaufskiern zum Job gleitet, kann sich die steuerliche Entlastung sichern.
Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie können also immer nur eine Strecke absetzen, nicht Hin- und Rückweg. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 38 Cent pro Kilometer.
Was zunächst nach wenig klingt, kann sich läppern: Schon wer jeden Tag 16 Kilometer zur Arbeit fährt und 220 Tage im Jahr im Büro arbeitet, kann allein dafür mehr als 1.000 Euro Werbungskosten pro Jahr in der Steuererklärung absetzen (16 x 220 x 30 Cent = 1.056 Euro). Die Angaben gehören in die Anlage N unter „Werbungskosten“.
Ein längerer Arbeitsweg hilft also, die Werbungskostenpauschale zu übertreffen. Die steht ohnehin jedem Arbeitnehmer zu und liegt aktuell bei 1.230 Euro. Nur wenn Sie mit Ihren tatsächlichen Werbungskosten über diesem Betrag liegen, bringt Ihnen das eine zusätzliche Steuerersparnis.
Wichtig: Tage im Homeoffice, Krankheitstage, Betriebsausflüge, Fehltage für eine Fortbildung oder ein Meeting außer Haus müssen Sie von den Arbeitstagen im Büro abziehen. Allerdings gibt es für die Arbeit im Homeoffice wiederum eine eigene Pauschale. Für bis zu 210 Tage im Jahr sind 6 Euro Homeoffice-Pauschale pro Tag möglich.