Oft genug wird der finanzielle Aspekt eines Trauerfalls zur Zerreißprobe für Hinterbliebene. Was geschieht mit dem gemeinsamen Konto, wenn einer stirbt?
Leisten Sie viele gemeinsame Zahlungen mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner wie beispielsweise die Miete oder Versicherungen, dann kann ein Gemeinschaftskonto sinnvoll sein. Dies sind die Vor- und Nachteile eines gemeinsamen Kontos. Doch die Wahl des Gemeinschaftskontos hat Auswirkungen auf den Zugriff auf das gemeinsame Vermögen im Todesfall.
Gemeinschaftskonto: Diese Möglichkeiten gibt es
Im Alltag sind Gemeinschaftskonten vergleichsweise schnell eröffnet. Aber: Wie so ein Konto im Todesfall eines der Kontoinhaber genutzt werden kann, hängt von der Art des Kontos ab. Banken bieten ein sogenanntes Und-Konto sowie ein Oder-Konto an.
- Oder-Konto: Hier verfügen beide Inhaber über die Möglichkeit, unabhängig über das Guthaben zu verfügen. Diese Form wird von Lebens- oder Ehepaaren bevorzugt, da es beispielsweise den Wocheneinkauf unkompliziert macht.
- Und-Konto: Transaktionen und Entscheidungen lassen sich nur gemeinsam autorisieren. Für den Alltag – etwa das Einkaufen im Supermarkt – ist dieses Gemeinschaftskonto eher ungeeignet. Dafür beugt es Missbrauch vor und wird gern von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinen verwendet.
Was passiert beim Tod eines der Kontoinhaber
Wenn einer der Kontoinhaber verstirbt, ist die Konstellation des Kontos entscheidend. Beim Oder-Konto können alle Kontoinhaber weiterhin auf das Guthaben zugreifen. Als Ehepartner steht Ihnen weiter Geld zur Verfügung – das Konto wird nicht automatisch gesperrt.
Beim Und-Konto ist es schwieriger – es fehlt schließlich Ihr Partner. Dieses Problem haben auch gemeinnützige Organisationen oder Vereine, wenn Vorstandsmitglieder unerwartet versterben und keine Nachfolge geregelt ist.
Im Erbrecht sind Und-Konten grundsätzlich so aufgestellt, dass die Rechte aus dem Konto auf die Erben übergehen. Weitere Kontoinhaber dürfen nur mit deren Zustimmung über das Guthaben verfügen. Besonders kompliziert ist die Situation im Fall einer Erbengemeinschaft. Es ist erforderlich, dass alle Erben zustimmen, wer auf das Konto zugreifen darf. Um dies zu vereinfachen, kann die Erbengemeinschaft jedoch einen Vertreter bestimmen.
Wichtig: Die Verfügungsmöglichkeiten sagen nichts über die Höhe der Anteile am Guthaben auf dem Konto oder über die möglicherweise zu entrichtende Erbschaftssteuer aus. Letztere bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Erblasser.
Erbschaftssteuer – allgemeiner Freibetrag im Überblick
Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand gilt, wenn kein notarieller Ehevertrag abgeschlossen wird. Im Fall, dass ein Ehepartner stirbt, die Ehe geschieden oder ein Güterstandwechsel vollzogen wird, findet ein Vermögensausgleich statt. Dabei wird der Zugewinn der Ehepartner im Verlauf der Ehe untereinander ausgeglichen. Hohe Zugewinne bei einem der Partner kann jedoch problematisch werden.
Häufig haben Eheleute ein Gemeinschaftskonto in Form eines Oder-Kontos. Das Einzahlen des Gehalts durch den einkommensstärkeren Partner auf dieses Konto kann bereits eine steuerpflichtige Schenkung darstellen. Juristisch gesehen handelt es sich dabei um eine hälftige Zuwendung an den Partner. Die Einzahlungen sind dann schenkungssteuerpflichtig. Schenkungssteuer fällt an, wenn der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro, der Ehegemeinschaften alle zehn Jahre zusteht, überschritten wird.
Eine mögliche Steuerhinterziehung durch ein Gemeinschaftskonto können Sie vermeiden, indem Sie das Konto anstatt eines Oder-Kontos als Und-Konto führen. Dabei hat Ihre Partnerin oder Ihr Partner nur ein eingeschränktes Zugriffsrecht.
Wenn einer der Kontoinhaber verstirbt, wird der Ehepartner automatisch zum Erbe – und damit zum gesetzlichen Kontoinhaber. Er ist zunächst im Besitz von 50 Prozent des Vermögens, das sich auf dem Konto befindet. Der Anteil kann sich je nach Verwandtschaftsgrad und weiterer Erben später noch ändern. Wenn der Erbe das Erbe annimmt, muss er Erbschaftssteuer zahlen. Dabei sind folgende Freibeträge zu beachten:
- Ehe-/Lebenspartner – 500.000 Euro
- Kinder (auch Stiefkinder) – 400.000 Euro
- Kinder verstorbener Stiefkinder – 400.000 Euro
- Enkel – 200.000 Euro
- Eltern/Großeltern – 100.000 Euro
- alle weiteren Personen – 20.000 Euro
Mit dem Erbschein ist es möglich, direkt über das Kontoguthaben der verstorbenen Person zu verfügen. Bei einem „Und-Konto“ müssen alle anderen Kontoinhaber der Transaktion zustimmen.