Im September haben Bundestag und Bundesrat das neue Heizungsgesetz beschlossen. Jetzt gibt es Klarheit über die Förderung.
Hauseigentümer haben endlich Klarheit darüber, wie die künftige staatliche Förderung beim Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung aussehen wird. Wie das Bundeswirtschaftsministerium der Deutschen Presse-Agentur auf Anfrage mitteilte, soll die neue Heizungsförderung wie geplant zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Der Haushaltsausschuss des Bundestags muss noch zustimmen, die Zustimmung gilt aber als sicher. Förderanträge können nach Ministeriumsangaben ab Ende Februar bei der staatlichen Förderbank KfW eingereicht werden – auch rückwirkend für Vorhaben, die dann schon begonnen haben.
Konkret geht es um eine neue Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Diese umfasst auch andere Sanierungsmaßnahmen wie die Dämmung von Dächern oder den Austausch von Fenstern.
Neues Heizungsgesetz und Wärmeplanung
Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz, auf das sich die Ampelkoalition nach langen Debatten verständigt hatte, soll für mehr Klimaschutz die Wärmewende im Gebäudebereich beschleunigt werden, sprich: der Abschied von fossilen Energien wie Öl und Gas.
Das Gesetz sieht im Kern vor, dass künftig jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Es soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten, unmittelbar aber erst einmal nur für Neubaugebiete gelten.
Für Bestandsbauten soll eine kommunale Wärmeplanung der Dreh- und Angelpunkt sein. Sie soll in Großstädten ab Mitte 2026, für die restlichen Kommunen ab Mitte 2028 vorliegen.
Hauseigentümer sollen dann Klarheit haben, ob sie zum Beispiel an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden oder ob sie sich bei einer neuen Heizung um eigene dezentrale Lösungen kümmern müssen – also zum Beispiel um eine Wärmepumpe.
Kernpunkte der künftigen Förderung
Der Heizungsaustausch wird bereits gefördert. Geplant ist nun eine Reform. Die wichtigsten Neuerungen: Selbstnutzende Eigentümer können unter Voraussetzungen einen Geschwindigkeitsbonus und einkommensschwache selbstnutzende Eigentümer zusätzlich einen Einkommensbonus erhalten.
Damit soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen beschleunigt, soziale Härten sollen besser berücksichtigt werden, wie es in der Richtlinie heißt.
Grundförderung und Boni
Es gibt eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für den Austausch alter fossiler Heizungen durch neue Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden.
Dazu zählen Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen. Diese Grundförderung steht privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen offen.
Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, gibt es einen Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozent. Für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhalten.
Geschwindigkeitsbonus für frühzeitige Umrüstung
Zusätzlich gibt es einen Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten. Diesen bekommen selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro.
Außerdem gibt es zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten – als Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung. Von 2029 an soll dieser Bonus um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgeschmolzen werden. Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus laut Richtlinie.
Der „Speed-Bonus“ wird dem Ministerium zufolge für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alte Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
Ausweitung des „Speed-Bonus“ kommt nicht
Nach dem Baugipfel war eigentlich geplant, zum einen den Geschwindigkeitsbonus in den Jahren 2024 und 2025 auf 25 Prozent zu erhöhen und zum anderen auf Wohnungsunternehmen sowie Vermieter auszuweiten. Aus Kostengründen kommt das aber nun nicht.
Die Bundesregierung muss nach dem Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts Milliardenlöcher stopfen. Für die Bundesförderung für effiziente Gebäude sind aber weiterhin Milliardengelder in den kommenden Jahren vorgesehen.
Höchstgrenze der förderfähigen Kosten
Die Boni sollen kombiniert werden können, aber nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 Prozent. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. In diesem Falle liegt der Höchstbetrag des staatlichen Zuschusses bei 21.000 Euro.
Für die zweite bis sechste Wohneinheit gilt eine Obergrenze von jeweils 15.000 Euro, ab der siebten von jeweils 8.000 Euro. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten laut Ministerium Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.
Derzeit gibt es zum Beispiel beim Einbau einer Wärmepumpe eine Förderung von bis zu 40 Prozent, wobei die maximal förderfähigen Investitionskosten bei 60.000 Euro pro Kalenderjahr liegen – das gilt für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.