Wer seinen Garten umbauen lässt, kann die Lohnkosten der Handwerker von der Steuer absetzen.
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Berlin Der Aufenthalt und die Arbeit im eigenen Garten bedeuten für viele Menschen Entspannung und Lebensfreude. Umso schlimmer ist es für sie, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Da ist es verständlich, wenn sie einiges investieren, um sich weiter ihrer Lieblingsbeschäftigung widmen zu können. Genauso nachvollziehbar ist auch die Frage, ob diese Kosten als außergewöhnliche Belastung die Einkommensteuer mindern könnten. Schließlich ist dies bei einem behindertengerechten Umbau von Haus oder Wohnung in der Regel der Fall.
Diese Überlegungen stellte auch ein Ehepaar an, das den Garten seines Einfamilienhauses rollstuhlgerecht umgestalten ließ. Dabei wurde eine Fläche von 18 Quadratmetern gepflastert. Zudem wurden Hochbeete angelegt. Beides war notwendig geworden, damit die Ehefrau weiterhin ihre Beete bearbeiten und die Pflanzen darin hegen konnte. Die Kosten für diesen Ausbau beliefen sich auf 7000 Euro.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Trotz des nachgewiesenen Grads der Behinderung von 70 und der Merkzeichen G und aG erkannte das zuständige Finanzamt die Ausgaben nicht an.
Auch die anschließende Klage vor dem Finanzgericht Münster brachte in dieser Sache keinen Erfolg. Die Richter berücksichtigten lediglich 20 Prozent der angefallenen Lohnkosten von insgesamt 6000 Euro als steuerbegünstigte Handwerkerleistung. Diesen Punkt hatten die Kläger in ihrer Sache hilfsweise mit angeführt.
Welche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zählen
Der Meinung der Vorinstanz schloss sich in der Revision auch der Bundesfinanzhof an (Az. VI R 25/20). Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass die Ausgaben nicht wegen der Krankheit der Ehefrau, sondern wegen der von ihr gewünschten Freizeitbeschäftigung notwendig geworden waren.
Dies bedeutet jedoch, dass die Kosten nicht zwangsläufig anfallen mussten. Um Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, muss es sich aber um zwangsläufig entstandene Mehrausgaben für den existenznotwendigen Grundbedarf handeln.
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Zwangsläufig ist in diesem Fall so zu verstehen, dass ein Steuerpflichtiger sich nicht frei entscheiden kann, ob er diese Ausgaben tätigen will. Das heißt, es muss einen zwingenden Grund für Aufwendungen geben, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann. Der freie Wille wie hier zur Umgestaltung des Gartens darf in diesem Fall nicht maßgeblich für eine Entscheidung sein.
Anders wäre die Situation dagegen, wenn ein Umbau erfolgen müsste, um eine Wohnung oder das Haus für die gesundheitlich Beeinträchtigte nutzbar zu machen. Das Gleiche würde gelten, wenn Maßnahmen weitere Gefahren für die Gesundheit beseitigen würden.
Praxistipp: Wissenswertes zu außergewöhnlichen Belastungen
Die Einkommensteuer unterscheidet zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen: die allgemeinen und die besonderen. Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gehören die Krankheitskosten, Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen oder Zahnersatz und die Kosten für eine Bestattung.
Zu den besonderen außergewöhnlichen Belastungen zählen Unterstützungsleistungen für bedürftige Personen oder Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene. Während die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen einzeln vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden müssen, sind die besonderen vom Gesetzgeber definiert und in ihrer Höhe festgelegt und mindern die Einkommensteuer direkt.
Ausgaben, die in den Bereich der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen fallen, mindern die Einkommensteuer dagegen nur, wenn sie die persönlich zumutbare Belastung überschreiten. Diese richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.
Zu empfehlen ist daher in jedem Fall, Belege über das Jahr zu sammeln und Aufwendungen eventuell gezielt zu planen. Sind zum Beispiel in einem Jahr bereits besonders viele Krankheitskosten oder Ausgaben für Heil- und Hilfsmittel angefallen, kann es sich lohnen, eine für den Anfang des Folgejahrs geplante Maßnahme noch in den Dezember vorzuziehen.
Nachweisen müssen Steuerpflichtige dabei, dass die Aufwendungen ihnen zwangsweise entstanden sind. Als Beleg dient zum Beispiel die Verordnung des Arztes oder in einigen Fällen bei Hilfsmitteln ein amtsärztliches Gutachten. Liegt dieser Nachweis einmal vor, ist er bei Folgeanschaffungen nicht mehr nötig. Berücksichtigt werden dann bei der Einkommensteuer immer nur die nicht von der Krankenversicherung erstatteten Kosten.
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