Nach der Schenkung einer Immobilie entscheiden sich ehemalige Besitzer oft für ein lebenslanges Wohnrecht. Was gilt, wenn sie in ein Pflegheim umziehen?
Ein lebenslanges Wohnrecht ermöglicht Ihnen, in Ihrem Zuhause zu bleiben, wenn Sie Ihre Immobilie verschenken. Die Beschenkten sparen Erbschaftssteuer und die Immobilie ist vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt, wenn Sie beispielsweise nicht in der Lage sind, die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim zu tragen.
Das Wohnrecht auf Lebenszeit wird in das Grundbuch eingetragen und gilt bis zum Tod des Wohnberechtigten. Dieser wohnt in der Regel mietfrei in der Immobilie, beteiligt sich aber an den Nebenkosten und anfallenden Reparaturen.
Umzug ins Pflegeheim
Das lebenslange Wohnrecht erlischt bei Eintreten eines Pflegefalls nicht. Auch bei Umzug ins Pflegeheim bleibt das Wohnrecht erhalten. Dies ermöglicht dem Wohnberechtigten, jederzeit wieder in sein Zuhause zurückzukehren.
Das lebenslange Wohnrecht erlischt nur, wenn die Immobilie unbewohnbar ist oder der Wohnberechtigte eine dauerhafte apparative Versorgung benötigt. Dies ist zum Beispiel bei Komapatienten der Fall.
Will der Wohnberechtigte sein Wohnrecht nach dem Umzug in ein Pflegeheim nicht mehr in Anspruch nehmen, ist seine Zustimmung für die Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch erforderlich.
Freiwilliger Verzicht auf das Wohnrecht
Wenn der Wohnberechtigte freiwillig auf sein Wohnrecht verzichtet, entspricht dies im rechtlichen Sinne einer weiteren Schenkung gemäß § 516 BGB. Auf der einen Seite steigt dadurch der Wert der Immobilie, auf der anderen Seite muss der Eigentümer keine Vermietung der ungenutzten Räumlichkeiten als Ersatzleistung durchführen. Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren gilt die Schenkung als rechtsgültig.
Zugriff des Sozialamtes auf Ersatzleistungen
Treffen der Wohnberechtigte und der Eigentümer der Immobilie eine Vereinbarung über den freiwilligen Verzicht auf das Wohnrecht, ist es von Bedeutung, ob zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seitens des Wohnberechtigten bereits eine finanzielle Bedürftigkeit bestand oder absehbar war.
Ist der ehemals Wohnberechtigte auf Leistungen des Sozialamtes für die Bezahlung der Kosten des Pflegeheims angewiesen, prüft das Amt die Möglichkeit, finanzielle Ausgleichsleistungen für das Wohnrecht zu verlangen.
War der Pflegebedürftige bereits bei der vertraglichen Festlegung des Verzichts auf das Wohnrecht auf Leistungen des sozialen Trägers angewiesen, gilt der Vertrag als sittenwidrig und ist somit nicht rechtsgültig.
Verkauf einer Immobilie mit eingeräumtem Wohnrecht
Ein lebenslang eingeräumtes Wohnrecht mindert den Wert einer Immobilie. Bei einem regulären Verkauf der Immobilie erlischt das Wohnrecht nicht. Lediglich eine Zwangsversteigerung führt gegebenenfalls zur Löschung des Wohnrechts, wenn dieses nicht die einzige Belastung einer Immobilie darstellt. Wird eine Grundschuld oder Hypothek vorrangig behandelt, erhält der Inhaber des Wohnrechts eine Entschädigung, die sich aus dem Versteigerungswert der Immobilie ergibt.