Viele Urlauber nehmen sich gerne Andenken vom Strandurlaub mit, etwa eine Muschel. In manchen Fällen kann das strafrechtliche Konsequenzen haben.
Wer Muscheln, Steine oder Ähnliches im Urlaub sammelt, muss in manchen Ländern mit hohen Geldstrafen oder sogar mit einer Gefängnisstrafe rechnen.
Und selbst wenn die Ausreise ohne Probleme gelingt, könnten die deutschen Zollbeamten fündig werden und ihrerseits eine Strafe ausstellen. Denn: Was bei der Ausreise aus anderen Ländern verboten ist, gilt auch bei der Einreise in Deutschland. Das liegt am Washingtoner Abkommen.
Bereits 184 Staaten haben es unterzeichnet. Das Abkommen regelt unter anderem, was Touristen an Tieren und Materialen aus einem Land mitführen dürfen und was nicht. Das soll den Artenschutz auch im Zeitalter des Massentourismus garantieren. Dabei gelten in den einzelnen Ländern auch eigene, nationale Gesetze. Das Strafmaß unterscheidet sich demnach auch von Land zu Land.
Sammeln am Strand ist nicht immer legal
Wer an einem Nord- oder Ostseestrand Muscheln sammelt und diese mit nach Hause nimmt, muss keine Strafe fürchten. Dasselbe gilt im Übrigen auch für Steine.
Anders hingegen sieht es zum Beispiel in der Türkei aus. Funde können auch hier schnell zu Problemen führen, weil der türkische Staat Muscheln, Steine oder auch Sand als nationales Kulturgut deklariert. Die Ausfuhr ist hier strengstens untersagt. Damit steht das Land jedoch nicht allein da.
Denn das Washingtoner Abkommen listet etwa 6.000 Tier- und 32.800 Pflanzenarten weltweit auf, die es zu schützen gilt. Diese gelten als artengefährdet und dürfen demnach auch nicht nach Deutschland eingeführt werden. In manchen Fällen können auch Bußgelder von bis zu 10.000 Euro drohen.
Muscheln gehören zu den beliebtesten Urlaubsmitbringseln. In vielen europäischen Ländern ist es auch kein Problem, diese zu sammeln. Dazu gehören unter anderem:
- Deutschland
- Frankreich
- Griechenland
- Kroatien
- Portugal
- Spanien
Wer aus diesen Ländern Muscheln mitbringt, begeht keine Straftat. Wichtig ist jedoch auch hier: Als artengeschützt klassifizierte Muscheln dürfen nicht mitgenommen werden – das gilt für lebende Tiere und auch für die Schalen. Außerdem ist die Mitnahme von Muscheln aus Naturschutzgebieten untersagt, auch wenn diese Muscheln offiziell nicht als gefährdet gelten.
Touristen sollten auch beachten, dass nur geringe Mengen an Muscheln gesammelt werden dürfen. Und: Sie dürfen für keinen kommerziellen Zweck gesammelt werden.
Schneckenhäuser, wie etwa die spiralförmige Schale der Fechterschnecke, sind ein wichtiger Lebensraum für Einsiedlerkrebse. Wer umweltfreundlich reisen möchte, sollte die Überreste dieser Tierchen nicht aufsammeln. Auch Seesterne, Korallen oder Seeigel sollten nicht mitgenommen werden, weil die meisten Arten geschützt sind.
Wie der deutsche Zoll informiert, müssen Reisende bei manchen Muscheln und auch bereits toten Seepferden auf die Anzahl achten. Folgende Tiere dürfen in einer Höchstanzahl dokumentenfrei nach Deutschland eingeführt werden:
- Maximal drei Exemplare der Riesenmuschel
- Maximal drei Exemplare der Fechterschnecke
- Bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen
Das Aufheben und Mitnehmen von Tieren, Pflanzen und tierischen Überresten wie etwa Schalen gilt in vielen Staaten als ein Eingriff in ein geschütztes Ökosystem. Bußgelder sind in folgenden Ländern fällig:
- Italien
- Türkei
- Ägypten
- Dubai
- Dominikanische Republik
- Neuseeland
- Zypern (auf der unter türkischer Verwaltung stehenden Inselhälfte)
In einigen Ländern steht das Mitnehmen von Muscheln nicht direkt unter Strafe. Denn die Vereinigten Staaten, Mexiko und Thailand bestrafen das Mitnehmen von Muscheln nur, wenn diese unter Artenschutz stehen. Hier sollten sich Urlauber also genau informieren, welche Tiere unter den besonderen Schutz fallen.
Aber nicht nur das eigene Sammeln am Strand kann unter Umständen strafbar sein. Der Zoll warnt, dass auch der Kauf von Souvenirs illegal sein könnte. Kosmetika, Arzneimittel und andere Souvenirs aus Korallen, Muscheln oder Schneckenschalen können dem Artenschutz unterliegen.
Urlauber sollten sich von Händlern keine sogenannten Ausfuhrbescheinigungen ausstellen lassen. Nur die dafür zuständigen staatlichen Behörden des Urlaubslandes seien dazu berechtigt.
Wer über Kontinente hinweg Muscheln oder Korallen mitnehmen möchte, muss in manchen Ländern mit besonders hohen Strafen rechnen. In Neuseeland könne laut dem aktuellen Bußgeldkatalog eine Strafe von mehreren Tausend Neuseeländischen Dollar anfallen. Bei besonders groben Verstößen kann das Land auch mehrmonatige Freiheitsstrafen verhängen.
Auch in der Türkei sind die Strafen besonders streng. Die Ausfuhr sogenannter „Natur- und Kulturgüter“ ist strengstens untersagt. Dazu gehören auch Muscheln. Im schlimmsten Fall können bis zu zehn Jahre Gefängnis drohen.