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Erbschaftsdeal zwischen Arzt und Patient wird neu verhandelt

3. Juli 2025
in Finanzen

BGH-Urteil

Erbschaftsdeal zwischen Hausarzt und Patient wird neu verhandelt

Aktualisiert am 03.07.2025 – 10:13 UhrLesedauer: 4 Min.

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Der Bundesgerichtshof prüfte eine Vereinbarung zwischen einem Hausarzt und seinem Patienten. (Symbolbild) (Quelle: Rolf Vennenbernd/dpa/dpa-bilder)

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Immer wieder landen Erbstreitigkeiten zwischen Familienangehörigen vor Gericht. In diesem Fall stand jedoch der Hausarzt eines Verstorbenen im Fokus.

Mit einem besonderen Deal zwischen einem mittlerweile gestorbenen Mann und seinem ehemaligen Hausarzt hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt. Im Gegenzug für dessen medizinische Beratung und Behandlung hatte der Mann seinem Arzt nach seinem Tod ein Grundstück versprochen.

  • Die vollständige Geschichte zu diesem Fall können Sie hier nachlesen.

Anders als die Vorinstanzen entschied der Karlsruher Senat, dass diese Zuwendung nicht deshalb unwirksam ist, weil der Arzt damit womöglich gegen ein entsprechendes Verbot in der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer verstoßen hat. Das oberste deutsche Zivilgericht betonte dabei auch das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Patienten, selbst über sein Vermögen nach dem Tod zu bestimmen – die sogenannte Testierfreiheit.

Im Januar 2016 hatten der spätere Erblasser und der Hausarzt aus Nordrhein-Westfalen vor einem Notar einen „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ geschlossen. Der eine verpflichtete sich darin zu ärztlichen Leistungen wie Hausbesuchen und telefonischer Erreichbarkeit, der andere sicherte ihm dafür nach seinem Tod das Eigentum an einem ihm gehörenden Grundstück zu. Zwei Jahre später starb der Patient.

Als der Hausarzt anschließend insolvent ging, wollte der Insolvenzverwalter das versprochene Grundstück in die Insolvenzmasse übertragen lassen. Vor Gericht konnte er das aber nicht durchsetzen. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab, die Berufung blieb am Oberlandesgericht Hamm ebenfalls ohne Erfolg.

Das Problem: In der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe steht, dass Ärzte keine Geschenke oder andere Vorteile fordern oder annehmen dürfen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass ihre ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Dagegen habe der Hausarzt mit der Vereinbarung über das Grundstück verstoßen, entschieden die Gerichte. Das Vermächtnis sei daher unwirksam.

Der BGH sah das nun anders. Wäre das Vermächtnis unwirksam, würde dadurch die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten eingeschränkt, so das Gericht. Danach darf grundsätzlich auch im Falle seines Todes jeder selbst entscheiden, was mit dem eigenen Eigentum passiert. Für eine Beschränkung dieser Freiheit fehle hier eine ausreichende rechtliche Grundlage, so der Senat. Entsprechende Entscheidungen müssten durch den Gesetzgeber getroffen werden – und nicht wie hier durch einen Berufsverband.

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Fall muss neu verhandelt werden

Die Vorschrift, um die es hier ging, stammt aus der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer, die auf dem Deutschen Ärztetag abgestimmt und beschlossen wird. Diese sei zwar an sich nicht bindend, ein Großteil der Landesärztekammern habe die Musterregelung zu den unerlaubten Geschenken aber so oder so ähnlich in der eigenen Berufsordnung umgesetzt, erklärte die Bundesärztekammer.

Es handele sich um eine berufsständische Vorschrift, die das Verhältnis zwischen dem Arzt und der für ihn zuständigen Landesärztekammer regele, betonte der BGH. „Die Vorschrift zielt darauf ab, die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern.“ Dieses Ziel könne durch berufsrechtliche Sanktionen der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden. Ob das Vermächtnis im vorliegenden Fall tatsächlich die Vorschrift verletzte, ließ der Senat offen.

Das Verfahren ist mit dem höchstrichterlichen Urteil aber noch nicht zu Ende. Die Karlsruher Richterinnen und Richter hoben das Urteil des OLG auf und verwiesen die Sache nach Hamm zurück. Dort soll jetzt unter anderem geprüft werden, ob die Vereinbarung aus dem Erbvertrag „gegen die guten Sitten“ verstößt – das wäre rechtswidrig. Die Parteien müssten Gelegenheit bekommen, dazu Stellung zu beziehen, hieß es. (Az. IV ZR 93/24)

Die Ärzteschaft habe früh erkannt, dass zwischen ihnen und den Patienten, die sie behandelten, eine ganz besondere Beziehung bestehe, sagte Torsten Münnch, Fachanwalt für Medizinrecht. Schließlich seien erkrankte Patienten abhängig von der ärztlichen Behandlung – und der Erfolg dieser Behandlung wiederum maßgeblich davon abhängig, dass der Patient dem Arzt vertraue. Daher hätten sich die Ärzte schon früh selbst ethische Regeln auferlegt.

So zum Beispiel die Vorschrift zu Geschenken und Zuwendungen, um die es in Karlsruhe ging. Wichtig sei, dass es bei dieser Norm nicht darauf ankomme, ob tatsächlich eine Beeinflussung stattfindet, betonte Münnch. „Es kommt nur darauf an, ob der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Mit einem Blumenstrauß sei die Grenze wohl nicht erreicht – „aber hier geht es ja um einen sehr hohen Wert“.

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