Werden Erben durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sollten sie möglichst schnell ihren Pflichtteil einfordern.
Der Pflichtteilsanspruch auf ein Erbe hat laut Gesetzgeber Verfassungsrang. Gesetze mit Verfassungsrang haben eine sehr hohe Bestandskraft, da sie nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten im Bundestag aufgehoben oder geändert werden können. In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn Sie von Ihrem Vater oder Ihrer Mutter enterbt wurden, haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes.
Nur die nächsten Familienangehörigen des Verstorbenen haben Anspruch auf den Pflichtteil. Das sind direkte Abkömmlinge wie Kinder, Enkel, Urenkel, aber auch adoptierte Kinder. Verstirbt der Erblasser kinderlos, zählen auch seine Eltern dazu. Nicht pflichtteilsberechtigt sind: Stiefkinder, Stiefeltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten und nicht-eheliche Lebenspartner des Erblassers.
Pflichtanteilsanspruch wird nicht automatisch gewährt
Dass ein Pflichtteilsanspruch verjähren kann, ist vielen Erben nicht bekannt. Und doch ist es möglich. Der Pflichtteil kann verjähren und Pflichtteilsansprüche können Sie nicht unbegrenzt geltend machen. Um eine Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zu verhindern, sollten sich Erben möglichst schnell darum kümmern, die Ansprüche geltend zu machen.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren, nachdem die pflichtteilsberechtigten Erben davon erfahren, dass sie nach dem Tod des Erblassers enterbt wurden, spätestens aber 30 Jahre nach dem Erbfall. Die Frist für die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs beginnt am 31. Dezember eines Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist.
Der Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes besteht auch dann, wenn die Erben nicht wissen, wie hoch der Pflichtteil ist. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie von den testamentarischen Erben oder der Erbengemeinschaft noch keine Auskunft über die Höhe des Nachlasses erhalten haben. Die Unwissenheit beeinflusst die Verjährung nicht.
Anspruch auf Auskunft
Pflichtteilsberechtige Erben haben sowohl Anspruch auf Auskunft zum Beispiel in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses als auch Anspruch auf die Ermittlung der Höhe des Erbes. Die Höhe des Erbes berechnet sich aus dem sogenannten Nachlassaktiva, dazu gehören Nachlassgegenstände, Bankguthaben, Barvermögen, Immobilien und auch Versicherungen, abzüglich der sogenannten Nachlasspassiva wie Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers. Ebenso müssen Schenkungen von den testamentarischen Erben angegeben werden.
Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Pflichtteilsanspruch ein Anspruch auf einen festgelegten Geldwert. Ansprüche auf Gegenstände – etwa Gemälde des Verstorbenen oder Immobilien – bestehen nicht. Gehören Sachwerte zum Nachlass, müssen Experten erst einmal deren (Verkaufs-)Wert bestimmen.
Der Anspruch auf den Pflichtteil ist sofort mit dem Tod des Erblassers fällig. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Erben und dem Pflichtteilsberechtigten sollte Sie unbedingt in Absprache mit einem Anwalt eine Pflichtteilsklage einreichen, um keine Zeit zu versäumen. Eine bloße Zahlungsaufforderung an die Erben oder Erbengemeinschaft oder deren Anerkennung eines pflichtteilsberechtigten Erben reichen nicht aus, um den Anspruch des Pflichtteils geltend zu machen.
Gesetzgeber berücksichtigt Enterbte bei Schenkung
Wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten einen großen Teil seines Vermögens verschenkt hat, reduziert sich der Wert des Nachlasses und theoretisch auch der Pflichtteil eines pflichtteilberechtigten Erben.
Durch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindert werden, dass der Erblasser den Pflichtteil an seinem Erbe für unliebsame nahe Angehöriger überdurchschnittlich reduziert, indem er sein Vermögen vor seinem Tod verschenkt. Der Gesetzgeber berücksichtigt also die Schenkung zu Gunsten von Erben, die durch ein Testament enterbt werden sollen – und das bis zu zehn Jahre rückwirkend.
Können Schenkungen auch verjähren?
Grundsätzlich können Schenkungen verjähren, allerdings hat der Gesetzgeber den Pflichtteilsberechtigten eine Übergangsfrist von zehn Jahren eingeräumt. Hat ein Erblasser zehn Jahre vor seinem Tod Vermögen verschenkt, so haben Sie als Erbe, wenn Sie im Testament leer ausgegangen sind, keinen Anspruch mehr darauf.