Schlagen Sie ein Erbe aus, entstehen Kosten. Diese richten sich unter anderem nach der Höhe der Erbschaft. Welche Faktoren noch wichtig sind.
Sie haben das Recht, ein Erbe auszuschlagen – beispielsweise, wenn Sie eine sanierungsbedürftige Immobilie erben oder der Verstorbene Schulden hinterlässt. Für die Erbausschlagung entstehen Kosten. Zumeist sind sie nur gering. Hätte sich das Erbe finanziell für Sie gelohnt, fallen die Kosten höher aus.
Kosten für die Erbausschlagung
Erklären Sie die Erbausschlagung vor dem zuständigen Nachlassgericht, fallen Kosten von mindestens 30 Euro an. Lassen Sie die Erklärung für die Erbausschlagung vom Notar beglaubigen, liegen die Kosten bei 20 bis 70 Euro.
Höher fallen die Gebühren aus, wenn die Erbschaft schuldenfrei ist und Ihnen finanzielle Vorteile bringen würde. Die Kosten sind dann abhängig von der Höhe der Erbschaft und werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnet. Es handelt sich um eine halbe Gebühr, die in der Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes geregelt ist. Die Kosten belaufen sich folgendermaßen:
- 30,00 Euro bei einem Nachlasswert bis 5.000 Euro
- 37,50 Euro bei einem Nachlasswert bis 10.000 Euro
- 82,50 Euro bei einem Nachlasswert bis 50.000 Euro
- 136,50 Euro bei einem Nachlasswert bis 100.000 Euro
- 467,50 Euro bei einem Nachlasswert bis 500.000 Euro
- 867,50 Euro bei einem Nachlasswert bis 1 Million Euro
- 5.067,00 Euro bei einem Nachlasswert bis 5 Millionen Euro
Erbe ausschlagen und Steuerfreibetrag
Schlagen Sie ein finanziell vorteilhaftes Erbe aus, kann sich das in der Steuererklärung auszahlen, da Sie einen höheren Steuerfreibetrag ausschöpfen können. Das ist möglich, wenn Ihnen die Erbschaft steuerliche Nachteile in Form einer hohen Erbschaftsteuer bringen würde. Treten in der Erbfolge dann Ihre Kinder an Ihre Stelle, können Sie von ihnen eine Abfindung erhalten, die steuerfrei ist.
Kosten für die Erbausschlagung bei Grundsicherung
Beziehen Sie eine Grundsicherung oder Bürgergeld (früher Hartz IV), haben Sie das Recht, das Erbe auszuschlagen. Auch dann entstehen für Sie Kosten, die Sie von den Sozialleistungen begleichen müssen. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht nicht.
Beerdigungskosten bei der Erbausschlagung
Schlagen Sie das Erbe aus, müssen die übrigen Erben die Kosten für die Beerdigung tragen. Schlagen alle erbberechtigten Personen das Erbe aus, geht das Erbe an den Staat. Die Beerdigungskosten können von der Gemeinde getragen und aus dem Erbe beglichen werden.
Reicht das Erbe dazu nicht aus, kann der Staat an alle potenziellen Erben herantreten und ihnen die Beerdigungskosten auch dann in Rechnung stellen, wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben. Eine vom Staat bezahlte Sozialbeerdigung erfolgt nur dann, wenn alle erbberechtigten Personen die Beerdigungskosten nicht tragen können.