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Home Auto

Dieses Symbol gehört an jedes Fahrrad

23. Januar 2024
in Auto

Legal oder illegal? Manchmal entscheidet das schon ein kleines Prüfsiegel. Zum Beispiel beim Fahrradlicht. Welches Kürzel unbedingt drauf muss.

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) enthält Vorschriften, die vielen Radfahrern unbekannt, aber dennoch entscheidend sein können. Eine davon betrifft ein oft übersehenes Symbol. Nur mit diesem Zeichen ist ein Fahrrad für den Straßenverkehr zugelassen. Fehlt es, droht ein Bußgeld.

Licht ins Dunkel: Das gilt für die Fahrradbeleuchtung

Insbesondere an die Beleuchtung von Fahrrädern stellt die StVZO hohe Sicherheitsanforderungen. Deshalb ist längst nicht jede Fahrradlampe automatisch für den Straßenverkehr zugelassen. Dazu muss sie eine Prüfung beim Kraftfahrt-Bundesamt bestehen und ein entsprechendes Kennzeichen tragen. Dieses Zeichen besteht aus einer Wellenlinie, gefolgt von einem „K“ und einer vierstelligen Prüfnummer. Häufig findet sich auf den Leuchten der Zusatz „mit StVZO-Zulassung“. Wer eine Leuchte ohne diese Kennzeichnung benutzt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 35 Euro rechnen.

Wichtig

Inzwischen sind nicht nur fest montierte, sondern auch abnehmbare, batteriebetriebene Scheinwerfer und Rücklichter erlaubt. Sie müssen tagsüber nicht mitgeführt, aber rechtzeitig vor Beginn der Dämmerung angebracht werden.

Fahrradbeleuchtung nach StVZO: Was ist vorgeschrieben?

Vorn ist ein weißer Scheinwerfer für Abblendlicht vorgeschrieben, es dürfen auch zwei Scheinwerfer mit einem weißen Frontreflektor sein. Hinten muss ein rotes Rücklicht (Schlussleuchte) und ein roter Rückstrahler angebracht sein. Beides darf auch in einer Leuchte kombiniert sein. Der Strom darf aus Batterien, Akkus oder einem Dynamo kommen.

An jeder Pedale müssen zwei gelbe Rückstrahler angebracht sein. Für Vorder- und Hinterrad gibt es diese drei Möglichkeiten:

  • mindestens zwei Speichenreflektoren, die um 180 Grad versetzt sind
  • reflektierende Hülsen an den Speichen
  • durchgehende reflektierende Streifen an den Reifen

Der Scheinwerfer darf zusätzlich mit Tagfahrlicht und weißem Fernlicht ausgerüstet sein. Die Rückleuchten dürfen eine Bremslichtfunktion mit rotem Licht haben. Mehrere Reflektoren zwischen den Speichen der Räder sind erlaubt (gleichmäßig über den Radumfang verteil), Blinker hingegen sind verboten. Hier macht das Gesetz nur für mehrspurige Räder eine kleine Ausnahme.

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