Wie weit darf der Spaß bei der Wahl des Kostüms gehen? Die Kölner Polizei mahnt dazu, bei der Verkleidung nicht zu weit zu gehen.
Wer sich an Karneval verkleiden möchte, dem sind fast keine Grenzen gesetzt – aber eben nur fast. Denn gerade vor dem Hintergrund des Nahost-Konflikts nach dem Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel, sind einige Kostüme in der aktuellen Session nicht angebracht.
Das gilt auch für das Mitführen einer Waffen-Attrappe. Weder das offene Tragen noch das Handhaben von sogenannten Anscheinswaffen ist in der Öffentlichkeit erlaubt. Das verbiete alleine schon die moralische Verpflichtung eines jeden Einzelnen, so Frank Wißbaum von der Kölner Polizei. Wer dennoch gegen das Verbot verstößt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro, wie es Paragraf 42a des deutschen Waffengesetzes vorsieht.
Bei Uniformen ist Vorsicht geboten
„Wer sich als Terrorist verkleiden will, ist offenbar nicht in der Lage, abends die ‚Tagesschau‘ zu gucken“, so Wißbaum weiter. Auch erinnerte er noch einmal an die auf den Ringen und im Zülpicher Viertel geltenden Waffenverbotszonen. Wer feiert, brauche kein Messer.
Vorsicht ist auch beim Tragen von Uniformen geboten. Hier muss zu erkennen sein, dass es nur ein Kostüm ist. Ist die Ähnlichkeit mit der Original-Dienstuniform zu groß, kann laut Paragraf 132a des Strafgesetzbuches eine Straftat durch den Missbrauch von Berufsbezeichnungen, Titel und Abzeichen vorliegen. Auf Kostüme aus dem militärischen Kontext solle in diesem Jahr generell besser verzichtet werden, sagt Wißbaum weiter.
Rechtsextreme Symbole sind auch an Karneval verboten
Ebenso ist es untersagt, sich als Adolf Hitler zu kostümieren. Diese Straftat wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Das gleiche Strafmaß ist zu erwarten, wenn rechtsextremistische Symbole wie das Hakenkreuz, „WP“ (White Power, Wahlspruch des Ku-Klux-Klan), „SGH“ (Sieg Heil) oder „B&H“ (Blut und Ehre bzw. Blood and Honor, Schlagwort aus der Hitlerjugend) getragen werden. Sie gelten als volksverhetzend und verfassungswidrig.
Auch sollte bei der Wahl des Kostüms nicht zu viel Haut gezeigt werden, die Geschlechtsorgane sollten stets bedeckt bleiben. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Outfit unter exhibitionistische Handlungen oder Erregung öffentlichen Ärgernisses fällt. Hier droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, wie unter Paragraf 183 und 183a des Strafgesetzbuches nachzulesen ist.
Gruselige Kostüme gehören zwar eher zu Halloween, sind aber auch im Karneval kein Problem – außer, sie sind zu drastisch. Denn sollte auch darauf verzichtet werden, mit der Verkleidung Panik bei den anderen Feiernden zu verbreiten.