Im Gegensatz zu vielen Rentnern leben Pensionäre vergleichsweise entspannt. Wir erklären, warum die Bezüge höher sind als bei der gesetzlichen Rente.
Das Wichtigste im Überblick
Wer in Deutschland als Beamter, Richter, Pfarrer oder Berufssoldat gearbeitet hat, bekommt im Alter in der Regel eine Pension. Die Bezüge sind dabei deutlich höher als bei der gesetzlichen Rente.
Wir zeigen, wie hoch die Pensionen genau ausfallen, was sonst noch Unterschiede zur gesetzlichen Rente sind und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um eine Pension zu erhalten.
Wer ist zu einer Beamtenpension berechtigt?
Eine Pension, auch Ruhegehalt genannt, bekommen Beamte, Richter, Berufssoldaten, Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn sie das Pensionsalter erreicht haben.
Wer vor 1947 geboren ist, darf noch mit 65 Jahren in den Ruhestand gehen. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 steigt die Regelaltersgrenze schrittweise. Ab dem Geburtsjahr 1964 gilt dann die Grenze von 67 Jahren. Auf Antrag können Beamte frühestens nach dem vollendeten 63. Lebensjahr in den Ruhestand gehen, müssen dann aber Abschläge hinnehmen.
Neben dem ausreichenden Alter müssen Sie außerdem eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Ihre Dienstzeit muss mindestens fünf Jahre betragen.
- Sie sind aufgrund eines Vorfalls während Ihres Dienstes dienstunfähig, etwa wegen eines Unfalls, für den Sie selbst keine grobe Schuld tragen.
Wurden Sie entlassen, erhalten Sie keine Pension, sondern werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert – allerdings zahlt der Dienstherr nur die Arbeitgeberhälfte in die Rentenkasse nach. Eine Ausnahme machen Bund und einige Länder allerdings, wenn man Sie auf eigenen Antrag entlassen hat; dann gibt es Altersgeld. Dabei müssen Pensionäre mit einem Abschlag von pauschal 15 Prozent rechnen.
Gut zu wissen: Grundlage der Altersversorgung von Beamten sind die in Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verankerten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Diese verpflichten den Dienstherrn unter anderem, Beamten und ihren Familien lebenslang einen angemessenen Lebensunterhalt zu zahlen. Seit der Föderalismusreform 2006 regelt der Bund nur noch die Versorgung seiner eigenen Beamten. Für die Länderbeamten sind Länder und Kommunen zuständig.
Was unterscheidet die Beamtenpension von der Rente?
Der auffälligste Unterschied zwischen Beamtenpension und gesetzlicher Rente ist die Höhe der Bezüge. So erhält beispielsweise ein verbeamteter Lehrer in Bayern (Besoldung A13), der bis zum Ruhestand noch 35 Jahre zu arbeiten hat, eine Pension von 3.138,62 Euro brutto, wohingegen ein angestellter Lehrer gleichen Alters (Tarifgruppe TV-L E13) 1.495,81 Euro gesetzliche Rente bekommt. Letzteres ebenfalls brutto, da diese bei Rentenbeginn voll besteuert wird.
Trotzdem: Ein direkter Vergleich der beiden Größen erscheint schwierig. So ist etwa ein Grund, warum die Pension im Schnitt deutlich höher ausfällt: Sie deckt gleich zwei der drei Säulen der deutschen Alterssicherung ab.
Während die gesetzliche Rente nur die Regelsicherung umfasst (erste Säule), deckt die Beamtenversorgung außerdem noch die Zusatzsicherung ab (zweite Säule). Denn eine betriebliche oder sonstige Zusatzversorgung, wie es sie bei Arbeitnehmern gibt, existiert für Beamte nicht.
Allerdings hat auch längst nicht jeder klassische Angestellte die Möglichkeit, eine betriebliche Altersvorsorge zu nutzen. Und wenn doch, lohnt diese sich nicht immer. Für die dritte Säule, die private Vorsorge, sind sowohl Arbeitnehmer als auch Beamte selbst verantwortlich.
Durchschnittsrente automatisch gedeckelt
Die gesetzliche Rente fällt auch deshalb im Schnitt geringer aus, weil in die Statistik viele „kleine Renten“ einlaufen, die zum Beispiel entstehen, weil Versicherte als Mini-Jobber tätig waren oder wegen des Wechsels in ein anderes Versorgungssystem nur wenige Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Die allermeisten Pensionen entstehen hingegen, weil die Beschäftigten ihr gesamtes Erwerbsleben Beamte waren – oder zumindest den überwiegenden Teil davon. Zudem ergibt sich die Höhe der Pensionen – anders als bei der gesetzlichen Rente – nur aus den Bruttogehältern der letzten zwei Jahre vor dem Ruhestand, wo die Gehälter in der Regel am höchsten sind. Beiträge müssen Beamte dafür vorher nicht zahlen. Stattdessen ist die Höhe des Ruhegelds abhängig von den Dienstjahren.
Bei der gesetzlichen Rente gilt hingegen das sogenannte Äquivalenzprinzip. Das meint, dass Ihre Bezüge höher ausfallen, je mehr und länger sie Beiträge entrichtet haben – oder eben andersherum.
Klassische Angestellte zahlen außerdem nur bis zu einer bestimmten Höhe ihres Einkommens überhaupt Beiträge in die Rentenversicherung. Welche Beitragsbemessungsgrenze aktuell gilt, können Sie hier nachlesen. Diese deckelt also automatisch die Durchschnittsrenten. Tendenziell höhere Altersbezüge bestimmter leitender Angestellter wie etwa von Ärzten oder Rechtsanwälten werden zudem in der Regel ausgeklammert, weil sie ihre Rente über eigene Versorgungswerke beziehen.