Düsseldorf Lidl musste erst vor wenigen Wochen erfahren, wie brisant das Thema Lieferketten schon ist: Der Discounter geriet wegen angeblicher Verfehlungen unter Beschuss. Die Bürgerrechtsorganisation ECCHR warf dem Einzelhändler in einer Anzeige beim Generalbundesanwalt vor, Textilprodukte von uigurischen Zwangsarbeitern zu beziehen. Dass Lidl den chinesischen Zulieferbetrieben inzwischen gekündigt habe, wie sich das Unternehmen verteidigte, entschärfte den Vorwurf nur mäßig.
Schlimmer noch hatte es vor zehn Jahren Textildiscounter Kik getroffen. Beim Model der Textilfabrik Ali Enterprises, eines Lieferanten im pakistanischen Karachi, starben 259 Menschen. Weil Fenster vergittert waren, Notausgänge fehlten und sich Treppen als unzureichend erwiesen, musste sich die Modekette vor Gericht des Vorwurfs der Sorglosigkeit erwehren.
Doch bald dürfte es nicht bei prominenten Einzelfällen bleiben. Zum kommenden Jahreswechsel soll das Lieferkettengesetz, das der Bundestag im vergangenen Juni verabschiedete, Klarheit schaffen – und deutschen Unternehmen ein verantwortliches Administration ihrer Lieferketten vorschreiben.
Aber trotz der dann drohenden Strafen sind viele der betroffenen Unternehmen auf diese Deadline noch nicht vorbereitet, wie eine Analyse der Wirtschaftskanzlei Graf von Westphalen (GvW) in Hamburg zeigt, die dem Handelsblatt exklusiv vorliegt. Quick die Hälfte der befragten Unternehmen nimmt überhaupt keine Kontrollen ihrer Lieferanten im Ausland vor, ein weiteres Zehntel blieb der Kanzlei eine Antwort schuldig.
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Dabei verbirgt sich hinter dem sprachlichen Ungetüm „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ – kurz LkSG – eine klare Ansage. Der Naturzerstörung in der globalen Warenproduktion will Berlin möglichst einen Riegel vorschieben, erst recht aber der Kinderarbeit und der Ausbeutung von Beschäftigten in Billiglohnländern.
Wer gegen das Gesetz verstößt, dem drohen Bußgelder bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, und zwar für eine Dauer von bis zu drei Jahren. Nicht nur deutsche Unternehmen unterstehen dieser Strafandrohung, Gleiches gilt ebenso für Tochterunternehmen ausländischer Firmen in Deutschland.
Ab 2023 sind deshalb Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten hierzulande verpflichtet, sich um huge Schutzmaßnahmen zu kümmern. Schon ein Jahr später sinkt die Schwelle auf 1000 Mitarbeiter. Die Vorsorge hat ab dann möglichen Umweltschäden in der gesamten internationalen Lieferkette zu gelten, vom Rohstoff bis zum Endprodukt. Zudem drohen den Firmen empfindliche Sanktionen, wenn es bei unmittelbaren Zulieferern zu Verletzungen der Menschenrechte kommt. Schon fehlende Arbeitspausen oder unangemessen niedrige Löhne führen dann womöglich zur Klage.
Rund 2900 deutsche Unternehmen sind davon zunächst betroffen. Die Kanzlei Graf von Westfalen überprüfte 213 deutsche Großunternehmen. Die Analyse, die im Dezember abgeschlossen wurde, förderte dabei Organisationslücken zutage, die in ihrem Ausmaß überraschen.
Nur jede fünfte Firma prüft selbst
Obwohl jedes der untersuchten Unternehmen mehr als 1000 Mitarbeiter beschäftigt, schickt nicht einmal jedes Fünfte von ihnen eigenes Private zu den Lieferanten. Ein Viertel von ihnen begnügt sich damit, Dienstleister wie Tüv Nord, Tüv Süd, Hanse-Management oder die in Genf beheimatete Prüffirma SGS für die Audits ins Ausland zu entsenden.
Dabei fordert das Lieferkettengesetz, dass Unternehmen immer wieder auch selbst prüfen sollen. „Die Risikoanalyse beginnt mit einem Überblick über die Lieferanten und endet mit einer laufenden Überwachung derjenigen, bei denen das höchste Risiko droht“, erläutert GvW-Rechtsanwalt Lothar Harings.
Denn nur selten sind die Folgen mangelnder Überwachung so leicht erkennbar wie bei dem todbringenden Fabrikbrand 2012 in Pakistan. Von Hungerlöhnen, mangelhaften Unterkünften und fehlenden Toiletten für Teepflückerinnen etwa berichtete jüngst eine Studie der Rosa-Luxemburg-Stiftung aus dem indischen Darjeeling, einer Area, aus der laut Studie auch deutsche Importeure wie Teekampagne oder Tee-Gschwendner ihre Ware beziehen.
In Brasilien, berichtete die Berliner Entwicklungsorganisation Oxfam Mitte 2021, habe man auf Kaffeeplantagen Arbeitsbedingungen vorgefunden, die bis hin zu Fällen moderner Sklaverei reichten. Auf südafrikanischen Traubenfarmen oder den Fischkuttern Thailands lägen die Löhne oft unterhalb des Existenzminimums. Profiteure seien mitunter auch deutsche Supermärkte.
Die Gefahr, dass Unternehmensführer von solchen Missständen viel zu spät erfahren, um künftigen Bußgeldforderungen zu entgehen, ist enorm. Nur etwas mehr als ein Drittel der von der Kanzlei GvW befragten Firmen hat es bislang geschafft, ein Informations- und Beschwerdeverfahren für Mitarbeiter ihrer Zulieferer zu installieren. So fehlt in 53 Prozent der Firmen ein Ansprechpartner, an den sich Mitarbeiter der Zulieferer wenden können. Bei jedem zweiten Unternehmen kommen Meldungen über Arbeits- und Umweltschutzverstöße deshalb nicht an.
Selbst ohne das Lieferkettengesetz hätten die Firmen ein solches Meldesystem längst einrichten müssen. Die Frist zur Umsetzung einer im April 2019 erlassenen EU-Whistleblower-Richtlinie lief am 17. Dezember 2021 aus.
Die Vorfälle der vergangenen Monate, die vermutlich daraus resultierten, lassen Gutes kaum erwarten. Nicht weniger als 23 Prozent der überprüften 213 Firmen berichteten bei der Befragung selbst über aufgefallene Verstöße in Sachen Menschenrechte, Umweltschutz oder Arbeitssicherheit. Intestine 70 Prozent davon betrafen Menschenrechte, wobei Probleme quick immer bei einem Zulieferer auftraten. Bedenklich zudem: Nur bei jedem zweiten Unternehmen konnten sie durch Eingreifen beseitigt werden.
Zivilrechtliche Klagen durch die Hintertür?
Immerhin gelang es den unternehmensnahen Lobbyverbänden mit vereinten Kräften, eine zivilrechtliche Haftung aus dem Lieferkettengesetz fernzuhalten. Wer ein Bußgeld zu zahlen hat, muss daher nicht automatisch damit rechnen, von Geschädigten belangt zu werden.
Einzelklagen von Betroffenen schließt das dennoch nicht aus. „Ausländische Rechtsordnungen lassen solche Haftungsansprüche in immer stärkerem Umfang zu“, warnt Christoph Schröder, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle. Auch eine EU-Richtlinie, die aktuell in Vorbereitung ist, könnte künftig zivilrechtliche Klagen mit aufnehmen, warnen Experten.
Hinzu kommt eine enorme Rechtsunsicherheit. „Künftig wird ein deutscher Amtsrichter entscheiden müssen, ob beispielsweise die Pausenzeiten in Guatemala angemessen sind“, beschreibt Außenhandelsexperte Harings eines der Probleme. Die Verantwortlichkeit nach dem Lieferkettengesetz trifft zudem nur unmittelbare Zulieferer, auf die vertraglich Einfluss ausgeübt werden kann. Gegenüber mittelbaren Zulieferern muss es nur dann tätig werden, wenn es von konkreten Verstößen erfährt. Zu berücksichtigen sind gleichzeitig die Einwirkungsmöglichkeiten der jeweiligen Unternehmen, was Richter vor Fragen wie diese stellen wird: Ist von einem Dax-Konzern wie etwa BMW eine stärkere Einflussnahme auf Vorgänge bei Zulieferern zu erwarten als von einem mittelständischen Unternehmen?
Wenig überraschend hagelt es deshalb von Unternehmerverbänden Kritik. „Es ist bedauerlich, dass die Politik versucht, ein gutes Ziel mit einem schlecht gemachten Gesetz zu erreichen“, moniert BDI-Hauptgeschäftsführer Joachim Lang. „Die geplanten Vorschriften werden insbesondere mittelständische Unternehmen vor große Herausforderungen stellen und an den Umständen vor Ort wenig ändern.“ Für Unternehmen entstünden unkalkulierbare Risiken.
„Deutsche Unternehmen haben durch das Lieferkettengesetz vorläufig einen Wettbewerbsnachteil“, kritisiert auch CMS-Anwalt Schröder. Doch einen Alleingang, nach dem es zunächst aussieht, vollzieht die Bundesrepublik mit ihrem Lieferkettengesetz keineswegs – auch wenn es die bislang weltweit wohl umfassendste Regelung in dieser Angelegenheit ist.
Selbstverpflichtung in Deutschland gescheitert
Schon vor 22 Jahren hatte der US-Staat Kalifornien einen „Provide Chains Act“ auf den Weg gebracht, Großbritannien folgte mit dem „Fashionable Slavery Act“. Beide Gesetze sahen zunächst jedoch nur Berichtspflichten vor. 2017 schließlich verabschiedete Frankreich das weltweit erste branchenübergreifende Sorgfaltspflichtengesetz, zwei Jahre später erließen die Niederlande ein Gesetz über verbindliche unternehmerische Sorgfaltspflichten im Kampf gegen Kinderarbeit.
Die Bundesregierung dagegen hatte mit dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) zunächst seit 2016 auf freiwillige Selbstverpflichtungen gesetzt. Doch die Auswertungen 2019 und 2020 zeigten Ernüchterndes: Nur 13 bis 17 Prozent der deutschen Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern erfüllten die Anforderungen.
Bei dem deutschen Lieferkettengesetz wird es zudem nicht bleiben. Seit Längerem schon plant auch die Europäische Kommission eine entsprechende Richtlinie, die sogar über die deutschen Bestimmungen noch hinausgehen könnte. So wird in Brüssel diskutiert, kleine und mittlere Unternehmen, sogenannte KMUs, zusätzlich in die Pflicht zu nehmen – nämlich regelmäßig dann, wenn sie in risikoreichen Sektoren wie im Bergbau oder in der Textilherstellung tätig sind.
Der Streit darüber sorgt gleichzeitig dafür, dass sich der angekündigte Einigungstermin in der EU-Hauptstadt stetig nach hinten verschiebt. Der Gesetzesvorschlag, der eigentlich im Juni 2021 vorgelegt werden sollte, wurde zunächst auf Dezember letzten Jahres vertagt. Jetzt heißt es, am 15. Februar 2022 komme er auf die Tagesordnung des Kommissionskollegiums.
Werden sich die EU-Gremien in diesem Jahr rechtzeitig einig, müsste Berlin sein für Anfang 2023 vorgesehenes Lieferkettengesetz den Brüsseler Vorgaben noch einmal anpassen.
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