Die Brückenteilzeit nach Elternzeit soll den Wiedereinstieg in den Beruf erleichtern. Doch wer kann sie beantragen und wie? Ein Überblick.
Nach der Geburt eines Kindes nutzen viele frischgebackene Eltern die Möglichkeiten von Elterngeld und Elternzeit, um sich in ihre neue Rolle einzufinden und die Betreuung in den ersten Monaten sicherzustellen. Elternzeit – also die unbezahlte Freistellung von der Arbeit – nutzen weniger Eltern. Diese Möglichkeit bietet zwischen dem dritten bis achten Lebensjahr bis zu 24 Monate, die mit den Kindern verbracht werden können.
Ein Problem, das viele Eltern nach der Elternzeit haben: Der Wiedereinstieg in die Vollzeitbeschäftigung. Dafür gibt es aber die Brückenteilzeit. Wir erklären, wie das funktioniert, wer Anspruch darauf hat und wie man sie bekommt.
Die Brückenteilzeit hat das Ziel, Eltern den Wiedereinstieg in die Vollzeit leichter zu machen. Das Modell sieht vereinfacht gesagt so aus, dass Eltern über einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren in Teilzeit arbeiten und danach wieder in Vollzeit beschäftigt werden. Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie bereits wenigstens sechs Monate für den Arbeitgeber tätig sind.
Außerdem müssen bei Ihrem Arbeitgeber wenigstens 45 Beschäftigte arbeiten. Auszubildende werden an dieser Stelle ausgeklammert. Zusätzlich sollten Sie darauf achten, ob Kollegen bereits in Brückenteilzeit nach Elternzeit arbeiten. Hat ein Unternehmen weniger als 200 Beschäftigte, gibt es pro 15 Mitarbeiter nur eine Teilzeitstelle. Damit limitiert sich die Anzahl der verfügbaren Brückenteilzeiten automatisch.
Was Sie übrigens nicht tun müssen: Einen direkten Grund angeben. Darauf weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hin.
Um die Brückenteilzeit in Anspruch zu nehmen, müssen Eltern immer einen schriftlichen Antrag stellen. Dieser sollte mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeit gestellt werden. Im Antrag sollten Sie das angestrebte Modell umreißen – auch im Hinblick auf den zeitlichen Umfang. Dabei müssen die fünf Jahre natürlich nicht zwingend ausgeschöpft werden.
Achtung: Bei weniger als 45 Beschäftigten kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen.