Jemandem Geld zu schenken, scheint einfach zu sein. Doch rechtlich gibt es einiges zu beachten. Wie Sie vermeiden, dass die Schenkung zur Straftat wird.
In der Praxis ist eine Schenkung schnell vollzogen. Geldübergabe in einem Briefumschlag mit einer Notiz, für wen das Geld gedacht ist: von der Mutter für die Tochter, zum Beispiel. Was sich einfach anhört, wird schnell kompliziert. Denn wenn der Schenkungsakt nicht nach Recht und Gesetz vollzogen wird, drohen Strafen. Wir erklären Ihnen, was Sie beim Schenken von Bargeld beachten sollten.
Geld von den Großeltern: So machen Sie es richtig
Nehmen wir an, Sie bekämen von Ihren Großeltern zu Lebzeiten 50.000 Euro in bar geschenkt. Sie gehen damit zur Bank und möchten das Geld einzahlen. Sie halten sich an die Regeln des Geldwäschegesetzes (GwG) und erklären der Bank, dass diese 50.000 Euro eine Schenkung von Ihren Großeltern ist.
Da die Bank verpflichtet ist, bei Einzahlungen über 10.000 Euro nach der Herkunft des Geldes zu fragen, übergeben Sie dem Bankangestellten eine handschriftlich verfasste Schenkungsurkunde. Alles in Ordnung, denken Sie. Doch weit gefehlt.
Da jeder behaupten kann, Geld geschenkt bekommen zu haben, möchte die Bank nun wissen, woher Ihre Großeltern so viel Bargeld haben und ob es nicht eventuell aus illegalen Geschäften stammen könnte. Um nicht in den Verdacht zu geraten, gegen das Geldwäschegesetz zu verstoßen, gibt es einfache Mittel, um diesen Verdacht auszuräumen.
Was ist eine Schenkung?
Zunächst sollten Sie wissen, dass nach Paragraf 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Schenkung eine Zuwendung aus dem Vermögen einer Person an eine andere ist – aber nur, wenn beide Parteien sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Der Beschenkte bekommt also etwas geschenkt, ohne Gebühren und mit der Möglichkeit, darauf zu verzichten.
Ab welchem Betrag unterliegt eine Schenkung der Steuer?
Grundsätzlich dürfen Eltern ihren Kindern und Stiefkindern jeweils bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken. Bei Ehepartnern liegt die Grenze sogar bei 500.000 Euro. Großeltern dürfen ihren Enkelkindern bis zu 200.000 Euro schenken, ohne dass Steuern abgezogen werden. Unter Geschwistern, geschiedenen Ehegatten und allen übrigen Erwachsenen ab 18 Jahren, die der Steuerklasse II und III unterliegen, liegt der Betrag mit 20.000 Euro wesentlich niedriger.
Beachten Sie dabei, dass die Freibeträge für einen Zeitraum von zehn Jahren gelten. Sind zehn Jahre vergangen, können Eltern ihren Kindern erneut bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Schenkung von Immobilien, Grundstücken, Kunst, Wertpapieren und so weiter.
Wie hoch ist die Schenkungssteuer?
Bei einer Schenkung kann es sein, dass Sie Schenkungssteuer zahlen müssen. Nämlich dann, wenn die Höhe der Schenkung über den oben genannten Freibeträgen liegt. Dabei müssen Sie nur den Betrag versteuern, der den Freibetrag überschreitet. Welcher Steuersatz gilt, ist abhängig von der Steuerklasse des Beschenkten sowie von der Höhe des zu versteuernden Betrages. Erfahren Sie hier, welche Steuern bei einer Schenkung anfallen.
Muss eine Schenkung beim Finanzamt angezeigt werden?
Auch wenn eine Schenkung unter dem Steuerfreibetrag liegt, müssen Sie sie innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Grundlage ist Paragraf 30 des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes (ErbStG).
Hierfür sind beim Finanzamt vorgefertigte Formulare erhältlich, die sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten auszufüllen sind. Auch der Inhalt der Schenkung (zum Beispiel Bargeld, Firmenanteile, Bausparguthaben oder Wertpapiere) müssen Sie in dem Formular angeben. Ist eine Schenkung bereits gerichtlich oder notariell beurkundet, entfällt die Anzeigepflicht.
Was passiert, wenn eine Schenkung nicht angezeigt wird?
Solange der Freibetrag nicht überschritten wird, fällt auch keine Schenkungssteuer an. Sollte es jedoch innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren zu mehreren Schenkungen kommen, die den steuerlichen Freibetrag überschreiten, führt die fehlende Anzeige der ersten Schenkung zu Steuerhinterziehung.
Und was ist mit kleinen Geldbeträgen?
Ausnahmen für die Pflicht zur Anzeige beim Finanzamt gelten für übliche Gelegenheitsgeschenke wie beispielsweise Geldgeschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten, Geburten, Weihnachten oder bestandenen Prüfungen. Eine genauere Definition von „übliche Gelegenheitsgeschenke“ gibt es nicht. Hierfür betrachten die Behörden im Einzelfall die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten.