Die Wiedereingliederung ermöglicht Arbeitnehmern nach einer längeren Krankheit die Rückkehr ins Arbeitsleben. Aber wie sieht es mit Arztbesuchen aus?
Für die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach einer längeren Krankheit gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Dauer. Um Arbeitnehmern die Rückkehr ins Arbeitsleben zu erleichtern, erfolgt dieser Prozess stufenweise und kann zwischen sechs Wochen und sechs Monaten dauern.
Während der Wiedereingliederung arbeiten Sie verkürzt. Sie können Ihre Arbeitszeit von anfänglich zwei Stunden nach und nach entsprechend Ihrer Leistungsfähigkeit erhöhen. In dieser Zeit sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen erforderlich, um festzustellen, wie sich Ihr Gesundheitszustand verbessert und ob die Rückkehr ins Arbeitsleben erfolgreich ist. Arztbesuche finden möglichst außerhalb Ihrer Arbeitszeit statt.
Wiedereingliederung nach Krankheit
Eine Wiedereingliederung fördert nach einer langen Krankheit die Arbeitsfähigkeit, erhält die Gesundheit und vermeidet eine lange Abwesenheit. Ein Anspruch auf Wiedereingliederung durch den Arbeitgeber besteht beispielsweise bei einer Schwerbehinderung nur dann, wenn der Arzt bescheinigt, dass die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann.
Während der Eingliederungsmaßnahme sind Sie noch krankgeschrieben. Die Krankenkasse trägt die Kosten und zahlt Ihnen Krankengeld, da Sie länger als sechs Wochen krank sind. Die Eingliederung in das Arbeitsleben erfolgt stufenweise und hängt von der individuellen Situation und den betrieblichen Gegebenheiten ab.
Der Arbeitgeber kann Sie nicht zwingen, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Sie entscheiden gemeinsam mit Ihrem Arzt, ob Sie gesundheitlich in der Lage sind, Ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Es steht Ihnen frei, auf eine Wiedereingliederung zu verzichten und sich stattdessen arbeitsunfähig zu melden. Dies kann jedoch eine personenbedingte Kündigung nach sich ziehen. Hier erfahren Sie mehr über die Kündigung wegen Krankheit.
Arztbesuche möglichst außerhalb der Arbeitszeit
Arztbesuche sind Privatsache und werden nicht als Arbeitszeit gewertet. Da Sie während der Wiedereingliederung verkürzt arbeiten, erwartet Ihr Arbeitgeber, dass Sie Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit vereinbaren. Nicht immer ist das möglich, beispielsweise
- bei Untersuchungen, die nur zu bestimmten Zeiten möglich sind, wie Blutentnahmen oder CT-Aufnahmen,
- wenn der Arztbesuch kurzfristig notwendig ist,
- wenn über längere Zeit kein Termin außerhalb der Arbeitszeit verfügbar ist.
Der Arbeitgeber muss Sie für einen Arztbesuch freistellen. Er hat das Recht, einen Nachweis zu verlangen. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen während der Wiedereingliederung keinen Lohn und muss Ihnen daher keine bezahlte Freistellung gewähren. Sie sind mit Krankengeld finanziell abgesichert.
Krankheit während der Wiedereingliederung
Bei einer akuten Erkrankung während der Wiedereingliederung gehen Sie möglichst schnell zum Arzt. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, wenn Sie wegen eines Arzttermins nicht zur Arbeit erscheinen. Die Maßnahme kann aufgrund einer Krankheit für bis zu sieben Tage unterbrochen werden. Sind Sie über längere Zeit krank, gilt die Wiedereingliederung als fehlgeschlagen und wird beendet.